1. Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») regeln sämtliche Elektrosicherheitskontrollen, Dienstleistungen, Verkäufe, Vermietungen und Einbauleistungen der KEA Engineering GmbH («KEA») gegenüber ihren Kunden («Kunde»). Abweichende Bedingungen gelten nur, wenn sie von KEA schriftlich bestätigt wurden. Änderungen dieser AGB sind jederzeit möglich; massgebend ist jeweils die aktuelle Version unter www.kea.ch.
Ergänzend gelten alle einschlägigen technischen Normen und Vorschriften, insbesondere die Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV), VSE-Richtlinien, Vorgaben der SUVA sowie die EKAS-Richtlinie 6503 «Asbest».
2. Vertragsschluss
Angebote von KEA sind unverbindlich. Ein Vertrag kommt durch schriftliche Bestätigung, mündliche Vereinbarung oder durch Aufnahme der Leistung zustande. Auch mündliche oder telefonische Aufträge sind verbindlich.
Reihenfolge der Vertragsbestandteile:
a) Schriftlicher Vertrag inkl. Anhänge
b) Auftragsbestätigung oder Angebot
c) Diese AGB
3. Leistungen und Zusatzleistungen
Der Umfang der vereinbarten Leistungen ergibt sich aus dem Vertrag oder der Auftragsbestätigung. Zusatzleistungen bedürfen einer separaten Vereinbarung und werden ggf. anhand eines Arbeitsrapportes abgerechnet.
KEA ist berechtigt, handelsübliches Material einzusetzen und Dritte mit der Leistungserbringung zu beauftragen.
Besondere Bestimmungen:
Der Kunde koordiniert alle externen Unternehmen auf der Baustelle.
Erschwerte Bedingungen (z. B. eingeschränkter Zugang, fehlende Unterlagen, Umräumarbeiten etc.) werden separat verrechnet.
Elektronische Prüfprotokolle sind auf Anfrage erhältlich.
Schulungen werden separat berechnet.
4. Termine und Verzögerungen
Verbindlich sind ausschliesslich schriftlich bestätigte Termine. Verzögerungen infolge höherer Gewalt, Krankheit oder durch Dritte berechtigen nicht zum Rücktritt vom Vertrag. Verzögerungen, die KEA nicht zu vertreten hat, führen zur Anpassung des Zeitplans. Daraus entstehende Zusatzkosten werden separat in Rechnung gestellt.
5. Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde gewährleistet den sicheren Zugang zur Einsatzstelle und stellt notwendige Unterlagen und Genehmigungen rechtzeitig zur Verfügung. Zusatzkosten infolge unzureichender Vorbereitung oder fehlender Dokumente trägt der Kunde.
Asbestregelung:
Der Kunde informiert KEA unverzüglich bei Verdacht auf Asbest.
KEA ist berechtigt, die Arbeiten bei Verdachtsfällen einzustellen oder vom Vertrag zurückzutreten.
Bis dahin erbrachte Leistungen sind vollumfänglich zu vergüten.
Kosten für Asbestanalysen und Sanierung trägt der Kunde.
6. Abnahme und Gewährleistung
Der Kunde prüft die erbrachte Leistung umgehend nach Fertigstellung und meldet allfällige Mängel innert 7 Tagen schriftlich. Erfolgt keine fristgerechte Mängelrüge, gelten die Leistungen als genehmigt. KEA behebt Mängel; weitergehende Ansprüche wie Wandelung oder Minderung sind ausgeschlossen.
Für Drittprodukte gelten ausschliesslich die Herstellergarantien. KEA tritt auf Wunsch entsprechende Rechte an den Kunden ab. Wird eine Garantieleistung vom Hersteller verweigert, haftet KEA nicht. Zusatzkosten (z. B. Neuinstallation) trägt der Kunde.
7. Haftung
KEA haftet ausschliesslich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Jede weitergehende Haftung – insbesondere für indirekte Schäden, entgangenen Gewinn, Datenverluste, Fehlalarme, IT-/Smart-Building-Schwachstellen, Geräteausfälle oder Stromunterbrüche – ist ausgeschlossen.
Die Haftung ist auf maximal 100 % der vereinbarten Vergütung beschränkt.
Besondere Regelungen:
Bohrungen / Spitzarbeiten: Der Kunde informiert KEA über sämtliche relevanten Leitungsverläufe. Ohne entsprechende Informationen erfolgt die Arbeit auf Risiko des Kunden.
IT-/Telematikleistungen: Eine vollständige Sicherheit oder Fehlerfreiheit kann nicht garantiert werden. KEA schuldet die fachgerechte Leistungserbringung nach dem Stand der Technik, jedoch keinen konkreten Erfolg.
8. Eigentumsvorbehalt und Mietgeräte
Gelieferte Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von KEA. Mietgeräte sind nach Gebrauch unbeschädigt zurückzugeben. Bei Verlust oder Beschädigung werden dem Kunden die Wiederbeschaffungskosten bzw. die Reparaturkosten belastet.
9. Preise und Zahlungsbedingungen
Alle Preise verstehen sich in CHF exkl. MwSt. Nebenkosten (z. B. Fahrtkosten, Material, Nacht- oder Wochenendarbeit) werden zusätzlich verrechnet.
Zahlungsfrist: 30 Tage netto ab Rechnungsdatum.
KEA kann Akonto- oder Teilzahlungen bis zu 90 % der Auftragssumme verlangen. Diese sind, sofern nicht anders vereinbart, innert 30 Tagen zahlbar.
Zahlungsverzug:
Mahngebühr: CHF 20.– pro Mahnung
Verzugszins: 5 % p.a.
Betreibungsgebühr: CHF 100.–
Bei Zahlungsverzug kann KEA Leistungen aussetzen oder – nach kurzer Nachfrist – vom Vertrag zurücktreten. Die bis dahin erbrachten Leistungen sind in jedem Fall zu bezahlen. Verrechnung oder Zahlungsrückbehalt durch den Kunden ist ausgeschlossen.
10. Datenschutz
Personendaten werden gemäss Schweizer Datenschutzgesetz bearbeitet. Die Datenschutzerklärung ist online abrufbar.
11. Abtretung von Rechten
Die Abtretung von Ansprüchen durch den Kunden bedarf der schriftlichen Zustimmung von KEA. KEA ist berechtigt, Rechte an verbundene Unternehmen oder Dritte zu übertragen.
12. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen unberührt. Anstelle unwirksamer Regelungen tritt eine wirtschaftlich möglichst gleichwertige Regelung.
13. Vertragskündigung
Beide Parteien sind berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. In diesem Fall kann KEA alle bis dahin erbrachten Leistungen vollständig in Rechnung stellen.
14. Geistiges Eigentum
Sämtliche von KEA erstellten Unterlagen und Dokumente verbleiben im geistigen Eigentum von KEA und dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung weder an Dritte weitergegeben noch anderweitig verwendet werden.
15. Versicherungspflicht des Kunden
Der Kunde verpflichtet sich, für die zu installierenden Anlagen und Einrichtungen die erforderlichen Versicherungen auf eigene Kosten abzuschliessen und aufrechtzuerhalten.
16. Vertraulichkeit
Beide Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geheim zu halten.
17. Höhere Gewalt (Force Majeure)
KEA haftet nicht für Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Pandemien, Kriege, behördliche Anordnungen oder Arbeitskämpfe).
18. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts. Gerichtsstand ist der Sitz der KEA Engineering GmbH.
Stand: April 2025
KEA Engineering GmbH
Bachstrasse 38
4654 Lostorf
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