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KEA Engineering GmbH

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Elektrosicherheitskontrolle

1. Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») regeln sämtliche Elektrosicherheitskontrollen, Dienstleistungen, Verkäufe, Vermietungen und Einbauleistungen der KEA Engineering GmbH («KEA») gegenüber ihren Kunden («Kunde»).

Abweichende Bedingungen gelten nur, wenn sie von KEA schriftlich bestätigt wurden. Änderungen der AGB sind jederzeit möglich; massgebend ist die jeweils aktuelle Version auf www.kea.ch.
Abweichende Individualabreden haben Vorrang vor diesen AGB.

Ergänzend gelten alle einschlägigen technischen Normen und Vorschriften, insbesondere die Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV), VSE-Richtlinien, SUVA-Vorgaben sowie die EKAS-Richtlinie 6503 «Asbest».

Diese AGB gelten sowohl für Privat- als auch für Geschäftskunden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Für Privatkunden gelten die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR).


2. Vertragsschluss
Angebote von KEA sind unverbindlich. Ein Vertrag kommt durch schriftliche Bestätigung, mündliche Vereinbarung oder Aufnahme der Leistung zustande. Auch mündliche oder telefonische Aufträge gelten als verbindlich, sofern sie von KEA schriftlich bestätigt oder durch Leistungsausführung angenommen werden.

Reihenfolge der Vertragsgrundlagen:
a) Schriftlicher Vertrag inkl. Anhänge
b) Auftragsbestätigung oder Angebot
c) Diese AGB


3. Leistungen und Zusatzleistungen
Der Leistungsumfang ergibt sich aus Vertrag oder Auftragsbestätigung. Zusatzleistungen bedürfen einer separaten Vereinbarung und werden anhand eines Arbeitsrapportes abgerechnet.

KEA ist berechtigt, handelsübliches Material einzusetzen und Dritte mit der Leistungserbringung zu beauftragen.

Besondere Bestimmungen:

  • Der Kunde koordiniert externe Unternehmen auf der Baustelle.

  • Erschwerte Bedingungen (z. B. eingeschränkter Zugang, fehlende Unterlagen, Umräumarbeiten) werden zusätzlich verrechnet.

  • Elektronische Prüfprotokolle sind auf Anfrage erhältlich.

  • Schulungen werden separat berechnet.


4. Schätzpreise
Schätzpreise sind unverbindlich und dienen lediglich als Orientierung.
Überschreitungen sind möglich. Beträchtliche Mehrkosten werden dem Kunden angezeigt, soweit dies während der Arbeiten zumutbar ist.


5. Termine und Verzögerungen
Verbindlich sind ausschliesslich schriftlich bestätigte Termine.
Verzögerungen infolge höherer Gewalt, Krankheit, behördlicher Auflagen oder durch Dritte berechtigen nicht zum Vertragsrücktritt. Nicht von KEA verursachte Verzögerungen führen zu einer Anpassung des Zeitplans; entstehende Zusatzkosten werden separat berechnet.


6. Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde stellt den sicheren Zugang zur Einsatzstelle sowie notwendige Unterlagen, Schlüssel und Genehmigungen rechtzeitig zur Verfügung. Zusatzkosten aufgrund unzureichender Vorbereitung oder fehlender Dokumente trägt der Kunde.

Asbestregelung:

  • Der Kunde informiert KEA unverzüglich bei Verdacht auf Asbest.

  • KEA darf die Arbeiten einstellen und den Vertrag anpassen oder auflösen.

  • Bis dahin erbrachte Leistungen sind vollumfänglich zu vergüten.

  • Kosten für Asbestanalysen und Sanierungen trägt der Kunde.


7. Abnahme und Gewährleistung
Der Kunde prüft die erbrachte Leistung nach Fertigstellung und meldet Mängel innert 7 Tagen schriftlich. Erfolgt keine Mängelrüge, gelten die Leistungen als genehmigt.

KEA behebt Mängel innerhalb angemessener Frist. Weitergehende Ansprüche wie Wandelung oder Minderung sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Für Drittprodukte gelten ausschliesslich die Herstellergarantien. KEA tritt auf Wunsch entsprechende Rechte ab, übernimmt jedoch keine Haftung, falls der Hersteller Garantieleistungen verweigert. Zusatzkosten (z. B. Neuinstallation) trägt der Kunde.


8. Haftung
KEA haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Für Personenschäden haftet KEA auch bei leichter Fahrlässigkeit.

Jede weitergehende Haftung – insbesondere für indirekte Schäden, entgangenen Gewinn, Datenverluste, Fehlalarme, Smart-Building-Schwachstellen, Geräteausfälle oder Stromunterbrüche – ist ausgeschlossen.

Die Haftung ist auf maximal 100 % der vereinbarten Vergütung beschränkt.

Besondere Regelungen:

  • Bohrungen/Spitzarbeiten: Der Kunde informiert KEA über Leitungsverläufe. Ohne entsprechende Angaben erfolgen Arbeiten auf Risiko des Kunden.

  • IT-/Telematikleistungen: KEA gewährleistet fachgerechte Leistung nach dem Stand der Technik, jedoch keinen fehlerfreien oder erfolgreichen Betrieb.


9. Eigentumsvorbehalt und Mietgeräte
Gelieferte Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von KEA.
Mietgeräte sind unbeschädigt zurückzugeben. Bei Verlust oder Beschädigung trägt der Kunde die Wiederbeschaffungs- oder Reparaturkosten.


10. Preise und Zahlungsbedingungen
Alle Preise verstehen sich in CHF exkl. MwSt. Nebenkosten (Fahrtkosten, Material, Nacht- oder Wochenendarbeit) werden zusätzlich berechnet.
Alle Preisangaben sind freibleibend und können sich bei erheblichen Materialpreissteigerungen anpassen.

Zahlungsfrist: 30 Tage netto ab Rechnungsdatum.
KEA kann Akonto- oder Teilzahlungen bis zu 90 % der Auftragssumme verlangen.

Zahlungsverzug:

  • Mahngebühr: CHF 20.– pro Mahnung

  • Verzugszins: 5 % p.a.

  • Betreibungsgebühr: CHF 100.–

Bei Zahlungsverzug kann KEA Leistungen einstellen oder – nach kurzer Nachfrist – vom Vertrag zurücktreten. Bis dahin erbrachte Leistungen sind in jedem Fall zu bezahlen. Verrechnung oder Zurückbehalt durch den Kunden ist ausgeschlossen.


11. Datenschutz
Personendaten werden gemäss dem Schweizer Datenschutzgesetz (DSG, Stand 2023) bearbeitet.
Sofern EU-Kunden betroffen sind, gilt ergänzend die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Die Datenschutzerklärung ist online unter www.kea.ch abrufbar.


12. Abtretung von Rechten
Die Abtretung von Ansprüchen durch den Kunden bedarf der schriftlichen Zustimmung von KEA.
KEA ist berechtigt, Rechte an verbundene Unternehmen oder Dritte zu übertragen.


13. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen unberührt.
Anstelle unwirksamer Regelungen tritt eine wirtschaftlich möglichst gleichwertige Bestimmung.


14. Vertragskündigung
Beide Parteien können den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen.
KEA kann in diesem Fall alle bis dahin erbrachten Leistungen in Rechnung stellen.


15. Geistiges Eigentum
Sämtliche von KEA erstellten Unterlagen und Dokumente verbleiben im geistigen Eigentum von KEA und dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung weder an Dritte weitergegeben noch anderweitig genutzt werden.


16. Versicherungspflicht des Kunden
Der Kunde verpflichtet sich, für die zu installierenden Anlagen und Einrichtungen die erforderlichen Versicherungen auf eigene Kosten abzuschliessen und aufrechtzuerhalten.


17. Vertraulichkeit
Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen auch nach Beendigung des Vertrags geheim zu halten.


18. Höhere Gewalt (Force Majeure)
KEA haftet nicht für Leistungsstörungen infolge höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Pandemien, Kriege, behördliche Anordnungen, Arbeitskämpfe).


19. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts.
Gerichtsstand ist Olten (Kanton Solothurn).

Stand: Mai 2025