Gemäss Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV) unterliegen bestimmte elektrische Installationen
einer periodischen Kontrolle durch ein unabhängiges Kontrollorgan.
Nachfolgend finden Sie die gesetzlichen Kontrollintervalle übersichtlich dargestellt.
Explosionsgefährdete Bereiche:
Gebäude mit grosser Personenbelegung:
Industrie und spezielle Nutzungen:
Medizin und Elektromobilität:
Veraltete Installationen (Nullung Schema III):
Installationen mit klassischer Nullung (Schema III) verfügen nicht über einen separaten Schutzleiter.
Bei Unterbruch des Neutralleiters können Metallgehäuse unter Spannung stehen.
Aus Sicherheitsgründen gilt hier ebenfalls die 5-jährige Kontrollpflicht.
Gewerbliche Nutzung:
Spezialbauten:
Erschwerte Bedingungen:
Infrastruktur:
Ausnahme: Bei Nullung Schema III gilt das 5-Jahres-Intervall.
Handänderung:
Bei Anlagen mit 10- oder 20-jähriger Kontrollperiode ist bei Verkauf eine neue Kontrolle erforderlich,
wenn die letzte Kontrolle mehr als fünf Jahre zurückliegt.
Energieerzeugungsanlagen (z.B. Photovoltaik):
Energieerzeugungsanlagen unterliegen derselben Kontrollperiode wie das angeschlossene Gebäude.
Unabhängigkeit:
Die periodische Kontrolle muss durch ein vom Ersteller der Installation
unabhängiges Kontrollorgan durchgeführt werden.
Rechtsgrundlage: Anhang zur Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV), Ziffer 2–4.
Wird die periodische Kontrolle nicht fristgerecht durchgeführt
oder der Sicherheitsnachweis (SiNa) nicht eingereicht,
folgt in der Praxis ein klar geregeltes Verfahren.
Der Eigentümer wird zunächst durch den Netzbetreiber oder das
Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) schriftlich aufgefordert,
die Kontrolle durchführen zu lassen.
Es wird eine verbindliche Frist gesetzt.
Erfolgt keine Reaktion, wird eine Nachfrist angesetzt.
Gleichzeitig kann eine formelle Verfügung angedroht werden.
Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten,
kann eine kostenpflichtige Verfügung erlassen werden.
Die Gebühren können mehrere hundert Franken betragen.
Besteht weiterhin keine Reaktion oder liegt eine sicherheitsrelevante Gefahr vor,
kann das Inspektorat weitere Massnahmen anordnen,
bis hin zur Unterbrechung der Stromzufuhr betroffener Anlagenteile.
Kommt es zu einem Personen- oder Sachschaden und liegt kein gültiger
Sicherheitsnachweis vor, kann dies haftungsrechtliche Folgen haben.
Gemäss Art. 5 der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV)
ist der Eigentümer für den ordnungsgemässen Zustand der elektrischen Installation verantwortlich.
Art. 36 NIV verpflichtet ihn zudem, die periodischen Nachweise fristgerecht zu erbringen.
Fehlt dieser Nachweis im Schadenfall, kann dies als Verletzung der
Sorgfaltspflicht gewertet werden. Versicherer können gemäss
Versicherungsvertragsgesetz (VVG) bei grober Fahrlässigkeit
eine Leistungskürzung prüfen.
Die periodische Kontrolle ist somit keine freiwillige Empfehlung,
sondern eine gesetzliche Verpflichtung.
Rechtsgrundlagen: NIV Art. 5 (Verantwortlichkeit des Eigentümers),
Art. 36 (Periodische Nachweise), Art. 39 (Stichproben),
Art. 40 (Mängelbehebung und Durchsetzung);
Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Art. 14 (Grobe Fahrlässigkeit).
Rechtsgrundlage: NIV (SR 734.27), Anhang Ziffer 3 – Handänderung. Quelle: Fedlex (Bundesrecht).
Rechtsgrundlage: Niederspannungs-Installationsverordnung (SR 734.27), Anhang Ziffer 3 – Handänderung. Quelle: Fedlex.
Bestimmte Spezialinstallationen unterliegen gemäss NIV der Kontrolle durch eine
akkreditierte Inspektionsstelle (Art. 32 Abs. 2).
Diese Kontrollen dürfen nicht durch normale Kontrollunternehmen durchgeführt werden.
KEA Engineering GmbH ist keine akkreditierte Inspektionsstelle für diese Spezialbereiche.
Nachfolgend finden Sie die betroffenen Installationen.
Rechtsgrundlage: Anhang zur NIV, Ziffer 1 (Spezialinstallationen nach Art. 32 Abs. 2).
Für diese Anlagen ist eine akkreditierte Inspektionsstelle erforderlich.
Eine Elektrokontrolle ist eine systematische Sicherheitsprüfung Ihrer elektrischen Installation.
Dabei wird geprüft, ob die Anlage korrekt installiert ist und ob sie Menschen, Tiere oder Sachwerte nicht gefährdet.
Die Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV) schreibt vor, dass elektrische Installationen sicher sein müssen.
Das Ziel ist klar: Unfälle, Brände und Schäden verhindern.
Grundsätzlich ist der Eigentümer (oder ein benannter Vertreter) dafür verantwortlich, dass die Installation jederzeit sicher ist
und der Sicherheitsnachweis bei Bedarf vorgelegt werden kann.
Rechtsgrundlage: NIV Art. 1 (Geltungsbereich) und Art. 3 (grundlegende Sicherheitsanforderungen).
Als elektrische Installation gelten alle fest installierten Leitungen, Geräte und Anlagen,
die mit dem Niederspannungsnetz verbunden sind oder daraus gespeist werden.
Ja. Energieerzeugungsanlagen wie Photovoltaikanlagen oder Batteriespeicher
gelten ebenfalls als elektrische Installationen – unabhängig davon,
ob sie Strom ins Netz einspeisen oder nur intern genutzt werden.
Die Grenze zwischen Netzbetreiber und privater Installation liegt in der Regel
bei den Eingangsklemmen des Anschlussüberstromunterbrechers (Hausanschlusspunkt).
Ab dort beginnt die Verantwortung des Eigentümers.
Rechtsgrundlage: NIV Art. 2 (Begriffe).
Grundsätzlich ist der Eigentümer einer elektrischen Installation verantwortlich.
Er muss dafür sorgen, dass die Anlage jederzeit den gesetzlichen Sicherheitsanforderungen entspricht.
Wer eine Installation nutzt (z.B. Mieter oder Betreiber), ist verpflichtet,
erkennbare Mängel dem Eigentümer oder dessen Vertreter unverzüglich zu melden.
Je nach vertraglicher Regelung kann der Mieter auch verpflichtet sein,
die Behebung von Mängeln zu veranlassen.
Die Organisation und Beauftragung der periodischen Kontrolle liegt beim Eigentümer.
Bei vermieteten Objekten erfolgt die Koordination häufig über die Verwaltung.
Rechtsgrundlage: NIV Art. 5 (Pflichten des Eigentümers).
Der Sicherheitsnachweis (SiNa) ist das offizielle Dokument, das bestätigt,
dass eine elektrische Installation den gesetzlichen Sicherheitsanforderungen entspricht.
Er wird nach einer Abnahmekontrolle oder einer periodischen Kontrolle ausgestellt
und dient als Nachweis gegenüber dem Netzbetreiber und den Behörden.
Der Eigentümer muss den Sicherheitsnachweis mindestens bis zur nächsten
periodischen Kontrolle aufbewahren.
Rechtsgrundlage: NIV Art. 24, Art. 35–37.
Wenn Sie ein Schreiben Ihres Netzbetreibers erhalten haben,
bedeutet das in der Regel, dass die periodische Kontrollfrist Ihrer elektrischen Installation abläuft.
Der Netzbetreiber ist gesetzlich verpflichtet, Eigentümer mindestens sechs Monate
vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich zur Einreichung eines Sicherheitsnachweises (SiNa) aufzufordern.
Wird der Sicherheitsnachweis trotz Mahnungen nicht eingereicht,
kann der Netzbetreiber den Fall an das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) übergeben.
In letzter Konsequenz kann eine Durchsetzung angeordnet werden.
Die Frist ist im Schreiben des Netzbetreibers angegeben.
In Ausnahmefällen kann eine Verlängerung gewährt werden,
jedoch höchstens bis ein Jahr nach Ablauf der ursprünglichen Kontrollperiode.
Rechtsgrundlage: NIV Art. 36 (Periodische Nachweise).
Werden bei einer Elektrokontrolle Mängel festgestellt, werden diese in einem
schriftlichen Kontrollbericht dokumentiert. Der Bericht enthält eine Frist
zur Behebung der festgestellten Abweichungen.
Gemäss Art. 5 NIV ist der Eigentümer der elektrischen Installation für deren
ordnungsgemässen und sicheren Zustand verantwortlich.
Er hat die festgestellten Mängel fristgerecht beheben zu lassen.
Die Behebung darf ausschliesslich durch einen Installationsbetrieb mit
gültiger Installationsbewilligung gemäss NIV erfolgen.
Nach Abschluss bestätigt der ausführende Betrieb die fachgerechte Ausführung.
Je nach Art und Schwere der festgestellten Mängel kann das Kontrollorgan
eine Nachkontrolle anordnen. Diese dient der Überprüfung, ob die Installation
wieder den gesetzlichen Sicherheitsanforderungen entspricht.
Besteht eine unmittelbare und erhebliche Gefahr für Personen oder Sachen,
ist das Kontrollorgan verpflichtet, geeignete Sofortmassnahmen anzuordnen.
Dazu kann insbesondere die Unterbrechung der Stromzufuhr des betroffenen
Anlageteils gehören, bis der sichere Zustand wiederhergestellt ist.
Werden Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, kann der
zuständige Netzbetreiber oder das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI)
weitere Massnahmen verfügen. Dies kann im Einzelfall bis zur Unterbrechung
der Stromzufuhr führen.
Die Mängelbehebung dient dem Schutz von Personen, Sachen und der
Betriebssicherheit der elektrischen Installation.
Rechtsgrundlage: NIV Art. 5 und Art. 40.
Die Niederspannungs-Installationsverordnung schreibt vor,
dass eine Elektrokontrolle unabhängig erfolgen muss.
Das bedeutet: Wer eine Installation geplant, erstellt, geändert oder repariert hat,
darf sie nicht selbst periodisch kontrollieren.
Die Kontrolle dient als neutrale Sicherheitsprüfung.
Eine unabhängige Kontrolle stellt sicher,
dass Mängel objektiv beurteilt und nicht aus wirtschaftlichem Eigeninteresse übersehen werden.
Nach Abschluss von Arbeiten führt der Installateur eine interne Schlusskontrolle durch.
Die gesetzlich vorgeschriebene periodische Kontrolle hingegen
muss durch ein unabhängiges Kontrollorgan erfolgen.
Diese Trennung erhöht die Qualität, Transparenz und Sicherheit der elektrischen Installationen.
Rechtsgrundlage: NIV Art. 31 (Unabhängigkeit der Kontrollen).
Grundsätzlich dürfen Arbeiten an elektrischen Installationen nur von Personen
mit einer entsprechenden Installationsbewilligung ausgeführt werden.
Es gibt jedoch wenige Ausnahmen für private Wohnräume.
Voraussetzung ist, dass diese Arbeiten in den von Ihnen bewohnten Wohnräumen
oder den dazugehörigen Nebenräumen erfolgen
und hinter einem Fehlerstromschutzschalter (FI/RCD ≤ 30 mA) abgesichert sind.
Auch bei zulässigen Eigenarbeiten muss die Installation anschliessend
durch eine kontrollberechtigte Person überprüft werden.
Der Eigentümer benötigt weiterhin einen gültigen Sicherheitsnachweis.
Im Zweifel empfehlen wir, Arbeiten durch einen zugelassenen Installationsbetrieb ausführen zu lassen –
elektrische Installationen können bei unsachgemässer Ausführung lebensgefährlich sein.
Rechtsgrundlage: NIV Art. 16 (Installationsarbeiten ohne Bewilligung).
Ja. Photovoltaikanlagen (PV), Batteriespeicher und andere Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung elektrischer Energie gelten rechtlich als elektrische Installationen im Sinne der
Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV; SR 734.27).
Gemäss Art. 2 Abs. 1 NIV gelten als elektrische Installationen Anlagen zur Erzeugung, Speicherung, Übertragung, Verteilung und Anwendung elektrischer Energie – mit oder ohne Verbindung zu einem Niederspannungsverteilnetz.
Photovoltaikanlagen und Batteriespeicher fallen somit eindeutig unter den Installationsbegriff der NIV.
Sobald eine solche Anlage mit der Hausinstallation oder dem öffentlichen Niederspannungsverteilnetz verbunden ist, ist sie Bestandteil der elektrischen Anlage des Gebäudes.
Die periodische Kontrolle richtet sich gemäss Anhang Ziffer 4 NIV nach der Art und Nutzung des Objektes, an dem die Anlage angeschlossen ist.
Es besteht keine eigenständige periodische Kontrollfrist ausschliesslich für die PV-Anlage oder den Batteriespeicher.
Massgebend ist die Kontrollperiode des Gebäudes bzw. der Nutzungseinheit.
Wird eine PV-Anlage oder ein Batteriespeicher neu erstellt oder eine bestehende Installation erweitert oder geändert und besteht eine Verbindung zum Niederspannungsverteilnetz, ist gemäss Art. 35 NIV vor der Inbetriebnahme eine Kontrolle durchzuführen.
Dabei wird ein Sicherheitsnachweis (SiNa) erstellt und dem zuständigen Netzbetreiber eingereicht.
Die Abnahmekontrolle betrifft ausschliesslich den neu erstellten oder geänderten Installationsteil.
Eine vorgezogene periodische Kontrolle des gesamten Gebäudes ist dadurch nicht automatisch erforderlich, ausser die ordentliche Kontrollperiode ist ohnehin fällig.
Besteht die PV-Anlage oder der Batteriespeicher bereits und wurde keine Änderung vorgenommen, erfolgt die Überprüfung im Rahmen der nächsten ordentlichen periodischen Kontrolle gemäss Anhang 4 NIV.
Ein separater periodischer Sicherheitsnachweis ausschliesslich für die Batterie oder die PV-Anlage ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Bei Installationen mit besonderem Gefährdungspotenzial oder speziellen Anlagenarten kann gemäss Art. 31–34 NIV eine Kontrolle durch eine akkreditierte Inspektionsstelle erforderlich sein.
In Wohn- und üblichen Gewerbebauten erfolgt die periodische Kontrolle in der Regel durch ein unabhängiges Kontrollorgan.
Rechtsgrundlagen: NIV (SR 734.27), insbesondere Art. 2, Art. 31–36 sowie Anhang Ziffer 4.
Ein Sicherheitsnachweis (SiNa) ist immer dann erforderlich,
wenn eine elektrische Installation neu erstellt,
wesentlich geändert oder erweitert wird.
Rechtsgrundlage: NIV Art. 24 und Art. 35 Abs. 3
Wird ein Gebäude neu erstellt oder die gesamte Elektroinstallation ersetzt,
ist eine Schlusskontrolle durchzuführen.
Bei Installationen mit einer Kontrollperiode unter 20 Jahren
ist zusätzlich eine Abnahmekontrolle durch ein unabhängiges Kontrollorgan erforderlich.
Dabei wird ein vollständiger Sicherheitsnachweis für die gesamte Installation erstellt.
Ein neuer SiNa ist erforderlich bei:
Der Sicherheitsnachweis bezieht sich dabei auf den neu erstellten
oder geänderten Installationsteil – nicht automatisch auf das ganze Gebäude.
Kein neuer vollständiger Sicherheitsnachweis ist in der Regel erforderlich bei:
Solche Arbeiten gelten nicht als wesentliche Änderung im Sinne der NIV.
Der Installationsbetrieb führt jedoch eine Erstprüfung gemäss Art. 24 NIV durch.
Wird bei einer Renovation die komplette Elektroinstallation ersetzt,
also:
gilt dies rechtlich als Neuinstallation.
In diesem Fall ist ein Sicherheitsnachweis für die gesamte Anlage erforderlich.
Werden hingegen nur einzelne Räume oder Bereiche erneuert,
betrifft der SiNa nur diese geänderten Installationsteile.
Photovoltaikanlagen (PV) und Batteriespeicher gelten gemäss Art. 2 NIV
als elektrische Installationen.
Wird eine PV-Anlage oder ein Batteriespeicher neu erstellt
oder wesentlich erweitert, ist gemäss Art. 35 Abs. 3 NIV
eine Abnahmekontrolle erforderlich.
Für diese Erweiterung wird ein eigener Sicherheitsnachweis erstellt
und dem Netzbetreiber eingereicht.
Das gesamte Gebäude muss nicht automatisch neu periodisch kontrolliert werden,
ausser die ordentliche Kontrollfrist ist ohnehin fällig.
Bei der nächsten periodischen Kontrolle wird die PV-Anlage oder Batterie
zusammen mit der übrigen Installation geprüft.
Eine Abnahmekontrolle ersetzt nicht die periodische Kontrolle.
Die periodische Kontrollpflicht gemäss Anhang NIV bleibt bestehen
(z.B. 20 Jahre bei Einfamilienhäusern,
10 Jahre bei Gewerbe,
5 Jahre bei Spezialinstallationen).
Rechtsgrundlage: NIV Art. 2, Art. 24, Art. 35–37, Anhang Kontrollperioden (SR 734.27).
Eine gute Vorbereitung erleichtert die Durchführung der Kontrolle
und verhindert unnötige Zusatztermine.
Gemäss NIV Art. 5 ist der Eigentümer dafür verantwortlich,
dass elektrische Installationen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen
und für die Kontrolle zugänglich sind.
Nicht zugängliche Installationen können nicht geprüft werden.
In solchen Fällen kann die Kontrolle nicht vollständig abgeschlossen werden.
Während der Kontrolle können einzelne Stromkreise kurzzeitig abgeschaltet werden.
Die Abschaltung erfolgt nur im technisch notwendigen Umfang.
Die Verantwortung für Datensicherung liegt beim Betreiber der Anlage.
Vor der Kontrolle können einfache, offensichtliche Mängel
bereits behoben werden. Dies ersetzt keine fachliche Kontrolle,
vermeidet jedoch unnötige Beanstandungen.
Gemäss NIV Art. 3 dürfen elektrische Installationen
weder Personen noch Sachen gefährden.
Sichtbare Sicherheitsmängel sollten daher nicht bis zur Kontrolle aufgeschoben werden.
Arbeiten an elektrischen Installationen dürfen nur durch
Betriebe mit gültiger Installationsbewilligung durchgeführt werden.
Laien dürfen keine Veränderungen an der festen Installation vornehmen.
Eine gute Vorbereitung spart Zeit,
senkt das Risiko von Zusatzterminen
und trägt zur Sicherheit der Anlage bei.
Viele Beanstandungen sind keine „Grossbaustellen“, sondern kleine Details.
Rechtlich gilt jedoch: Eine Installation darf weder Personen noch Sachen gefährden
und muss den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Gemäss NIV Art. 3 Abs. 1 müssen elektrische Installationen sicher sein
und ordnungsgemäss instand gehalten werden.
Auch wenn diese Punkte im Alltag oft als „Kleinigkeiten“ wahrgenommen werden,
können sie den Berührungsschutz, die Abschaltbedingungen
oder die Betriebssicherheit beeinträchtigen.
Ja. Wird bei einer Kontrolle eine Abweichung festgestellt,
muss das Kontrollorgan das Ergebnis korrekt dokumentieren.
Der Sicherheitsnachweis muss gemäss NIV Art. 37
das tatsächliche Resultat der Kontrolle enthalten.
Mängel, die Personen oder Sachen gefährden können,
müssen gemäss NIV Art. 40
innerhalb der gesetzten Frist behoben werden.
Der Eigentümer ist gemäss NIV Art. 5 verantwortlich,
festgestellte Mängel beheben zu lassen.
Ein mängelfreier Sicherheitsnachweis darf nur ausgestellt werden,
wenn die Installation den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Auch kleinere Abweichungen dürfen daher nicht ignoriert werden.
Rechtsgrundlage: Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV), SR 734.27,
Art. 3, Art. 5, Art. 37 und Art. 40.
Die nachfolgenden Angaben basieren auf der veröffentlichten
Elektrounfall-Statistik des Eidgenössischen Starkstrominspektorats (ESTI).
Die Zahlen beziehen sich jeweils auf das gemeldete Unfalljahr.
Die Statistik zeigt, dass in der Schweiz jährlich mehrere hundert
Elektrounfälle gemeldet werden. Tödliche Unfälle sind deutlich seltener,
treten jedoch weiterhin auf.
Präventive Massnahmen wie die Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV),
der Einsatz von Fehlerstromschutzschaltern (FI/RCD) sowie systematische
Erst- und periodische Sicherheitskontrollen tragen wesentlich zur Reduktion
schwerer Unfälle bei.
Quelle: Eidgenössisches Starkstrominspektorat (ESTI),
veröffentlichte Elektrounfall-Statistik 2015–2024.
Die Daten stammen aus den publizierten Rohdaten des ESTI.
KEA Engineering GmbH steht in keiner organisatorischen Verbindung
zum ESTI. Die Angaben erfolgen ohne Gewähr; massgebend sind die
Originalpublikationen des ESTI.
Die Sicherheit elektrischer Installationen ist in der Schweiz
mehrstufig geregelt. Gesetz, Verordnung, technische Normen
und staatliche Aufsicht greifen ineinander.
Das Elektrizitätsgesetz (EleG, SR 734.0) ist die gesetzliche Grundlage
auf Bundesebene. Es regelt die Sicherheit elektrischer Anlagen
grundsätzlich und ermächtigt den Bund,
detaillierte Vorschriften zu erlassen.
Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV, SR 734.27)
Die NIV regelt Installationen im Niederspannungsbereich
(typischerweise Wohn- und Gewerbebauten).
Sie bestimmt unter anderem:
Starkstromverordnung (StV)
Die Starkstromverordnung regelt Anlagen mit höheren Spannungen
und Strömen (z.B. Transformatoren oder industrielle Hochspannungsanlagen).
Sie betrifft in der Regel nicht den klassischen Wohnbereich.
Niederspannungs-Erzeugnisverordnung (NEV)
Die NEV regelt das Inverkehrbringen elektrischer Geräte.
Sie stellt sicher, dass nur sichere elektrische Produkte
auf dem Schweizer Markt verkauft werden dürfen.
Niederspannungs-Installationsnorm (NIN, SN 411000)
Die NIN enthält die anerkannten Regeln der Technik.
Sie regelt technische Details wie Schutzmassnahmen,
Fehlerstromschutzschalter (FI/RCD), Leitungsdimensionierung
und Installationsarten.
Obwohl die NIN kein Gesetz ist,
gilt sie rechtlich als massgebende technische Grundlage.
Wer davon abweicht, muss nachweisen,
dass seine Lösung mindestens gleich sicher ist.
Das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI)
ist die staatliche Aufsichtsbehörde
unter dem Eidgenössischen Departement für Umwelt,
Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK).
Es überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften,
erteilt Bewilligungen und kann bei Verstössen einschreiten.
Die Netzbetreiber (Verteilnetzbetreiber, VNB)
führen das Register der Sicherheitsnachweise.
Sie fordern periodische Kontrollen ein
und erinnern Eigentümer an ablaufende Fristen.
Sie handeln im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben,
sind jedoch nicht die Aufsichtsbehörde.
Dieses Zusammenspiel stellt sicher,
dass elektrische Installationen in der Schweiz
dauerhaft sicher betrieben werden.
Photovoltaikanlagen gelten als elektrische Installationen im Sinne der
Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV).
Für deren Erstellung, Prüfung und Nachweis gelten besondere Vorschriften.
Der Sicherheitsnachweis (SiNa) wird vom Inhaber einer Installationsbewilligung
für die ausgeführte Installation erstellt.
Bei Anlagen mit Kontrollpflicht ist zusätzlich eine Kontrolle durch eine
kontrollberechtigte Person oder – sofern vorgeschrieben – durch eine
unabhängige, akkreditierte Inspektionsstelle erforderlich.
Ist eine unabhängige Kontrolle vorgeschrieben,
darf die kontrollierende Stelle nicht identisch mit der ausführenden
Installationsfirma sein.
Das Mess- und Prüfprotokoll dokumentiert die durchgeführten Messungen
der AC- und DC-Seite der Photovoltaikanlage gemäss NIN und Stand der Technik.
Es bildet die technische Grundlage für den Sicherheitsnachweis.
DC (Gleichstrom) entsteht direkt in den Solarmodulen.
Die Module produzieren elektrische Energie in Form von Gleichstrom,
der über sogenannte Strings zum Wechselrichter geführt wird.
AC (Wechselstrom) ist die Stromform,
die im öffentlichen Stromnetz und in Gebäuden verwendet wird.
Der Wechselrichter wandelt den erzeugten Gleichstrom (DC)
in netzkonformen Wechselstrom (AC) um.
Beide Seiten – DC und AC – müssen geprüft werden,
da auf der DC-Seite hohe Gleichspannungen auftreten können
und auf der AC-Seite die korrekte Einbindung ins Gebäude- und Netzsystem
sichergestellt sein muss.
Für die Beurteilung sind in der Regel folgende Unterlagen erforderlich:
Die Verantwortung für die Sicherheit der Anlage trägt gemäss Art. 5 NIV
der Eigentümer der Installation.
Rechtsgrundlagen: NIV Art. 5 (Verantwortlichkeit),
Art. 24–32 (Kontrollen),
NIN (Normen für elektrische Niederspannungsinstallationen).

KEA Engineering GmbH
Elektro-Sicherheitskontrollen
Bachstrasse 38
4654 Lostorf

KEA Engineering GmbH ist vom Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) anerkannte Kontrollfirma – Bewilligungsnummer K-354173.
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