Verständliche Antworten zu Kontrollfristen, Sicherheitsnachweis, Photovoltaik, Eigenarbeiten und Verantwortung. Bei objektspezifischen Fragen beraten wir Sie gerne persönlich.
Kontrollfristen
Kurzantwort: Die Kontrollperiode richtet sich nach Nutzung und Gefährdung der gesamten Installation. Massgebend ist der Anhang der NIV.
1 Jahr
Provisorische Installationen auf Baustellen sowie Märkten und Jahrmärkten.
Installationsteile, die von Inhabern einer Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen nach Art. 13 NIV erstellt, geändert oder instand gestellt wurden.
3 Jahre
Explosionsgefährdete Bereiche von Tankstellen und Fahrzeugreparaturwerkstätten gemäss den anwendbaren Ausnahmen.
Zonen 0/20 und 1/21 ausserhalb dieser Ausnahmen gehören nicht pauschal in diese allgemeine Dreijahresliste.
5 Jahre
Installationen mit erhöhter Gefährdung oder grosser Personenbelegung gemäss NIV-Anhang.
Verkehrs- und betriebssicherheitskritische Installationen an Nationalstrassen 1. und 2. Klasse.
Installationsteile nach Art. 14 oder 15 NIV.
Ladestationen für Elektromobilität im öffentlichen Raum.
Installationen, die Installationsteile nach Nullung Schema III enthalten, insgesamt – sofern keine kürzere Periode gilt.
10 Jahre
Gewerblich genutzte Räume und weitere Nutzungen gemäss NIV-Anhang, soweit keine kürzere Periode gilt.
Übrige Installationen an Nationalstrassen 1. und 2. Klasse.
20 Jahre
Gewöhnliche Wohninstallationen wie Einfamilienhäuser und Wohnungen, soweit keine besondere kürzere Kontrollperiode eingreift.
Wichtig zu Ex-Zonen: Zonen 0/20 und 1/21 gehören – ausser bei Tankstellen und Fahrzeugreparaturwerkstätten – zu den Kontrollen nach Art. 32 Abs. 2 NIV durch akkreditierte Inspektionsstellen. Zur offenen Zuständigkeitsfrage bei einzelnen periodischen Kontrollen wird hier bewusst keine weitergehende pauschale Aussage veröffentlicht.
Energieerzeugungsanlagen: Die spätere periodische Kontrolle folgt grundsätzlich der Kontrollperiode des angeschlossenen Objekts. Die unabhängige Abnahmekontrolle einer neuen oder erweiterten netzgekoppelten Energieerzeugungsanlage ist davon getrennt und innert sechs Monaten erforderlich.
Rechtsgrundlage: NIV (SR 734.27), Anhang, insbesondere Ziff. 1.1.6, 1.2, 1.3.1, 1.3.5, 2.3.11 und 2.4.12.
Bestimmte technische Kontrollen sind nach Art. 32 Abs. 2 NIV ausschliesslich akkreditierten Inspektionsstellen vorbehalten. KEA ist ein unabhängiges Kontrollorgan, aber keine akkreditierte Inspektionsstelle für diese Spezialbereiche.
Typische Spezialbereiche
Explosionsgefährdete Bereiche der Zonen 0/20 und 1/21, ausser den ausdrücklich geregelten Fällen bei Tankstellen und Fahrzeugreparaturwerkstätten.
Verkehrs- und betriebssicherheitskritische Installationen an Nationalstrassen 1. und 2. Klasse.
Medizinisch genutzte Räume der Gruppe 2 sowie weitere im NIV-Anhang genannte Spezialinstallationen.
Abnahmekontrollen von Installationsteilen, die durch Inhaber eingeschränkter Bewilligungen nach Art. 14 oder 15 NIV erstellt, geändert oder instand gestellt wurden.
Saubere Zuordnung: Arbeiten an betriebseigenen Installationen gehören zu Art. 13 NIV. Art. 14 betrifft besondere Anlagen, beispielsweise PV- und stationäre Batterieanlagen; Art. 15 betrifft Anschlussarbeiten. Zur noch offenen ESTI-Frage der periodischen Kontrolle einzelner Art.-13-/14-/15-Teile wird öffentlich keine pauschale Zuständigkeitsbehauptung ergänzt.
Rechtsgrundlage: NIV Art. 32 Abs. 2 sowie Anhang Ziff. 1.
SiNa und Ablauf
Kurzantwort: Der Sicherheitsnachweis (SiNa) dokumentiert, dass eine elektrische Installation geprüft wurde und im Zeitpunkt der Kontrolle den Anforderungen der NIV und den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
Schlusskontrolle
Ein Inhaber einer allgemeinen Installationsbewilligung führt die betriebsinterne Schlusskontrolle nach Art. 24 NIV durch und erstellt für seinen Arbeitsumfang den SiNa.
Arbeiten mit eingeschränkter Bewilligung
Ein Inhaber einer eingeschränkten Bewilligung erstellt keinen SiNa. Er führt die Erstprüfung beziehungsweise Kontrolle der ausgeführten Arbeiten nach Art. 25 NIV durch und übergibt ein Prüfprotokoll.
Abnahmekontrolle
Ist eine unabhängige Abnahmekontrolle vorgeschrieben, erstellt das unabhängige Kontrollorgan beziehungsweise die akkreditierte Inspektionsstelle den dazugehörigen SiNa.
Periodische Kontrolle
Bei der periodischen Kontrolle erstellt die unabhängige kontrollierende Stelle den entsprechenden SiNa.
Schlusskontrolle, Abnahmekontrolle und periodische Kontrolle sind unterschiedliche Vorgänge und dürfen nicht miteinander verwechselt werden.
Rechtsgrundlage: NIV Art. 24, 25, 35–37.
Ein neuer Nachweis ist insbesondere nach neu erstellten, erweiterten oder geänderten elektrischen Installationen für den betroffenen Arbeitsumfang erforderlich. Bei gewöhnlichen Installationen mit 20-jähriger Kontrollperiode erstellt der Inhaber einer allgemeinen Installationsbewilligung nach seiner Schlusskontrolle den SiNa.
Für neue oder erweiterte netzgekoppelte Energieerzeugungsanlagen – darunter PV-Anlagen – ist zusätzlich innert sechs Monaten eine unabhängige Abnahmekontrolle erforderlich. Dasselbe gilt bei der Übernahme übriger Installationen mit einer Kontrollperiode von weniger als 20 Jahren.
Die unabhängige Kontrolle verhindert Interessenkonflikte. Wer an Planung, Erstellung, Änderung oder Instandstellung einer Installation beteiligt war, darf deren Abnahmekontrolle oder periodische Kontrolle nicht durchführen.
Die betriebsinterne Schlusskontrolle des Installationsbetriebs bleibt davon zu unterscheiden. Sie gehört zu dessen eigenen Pflichten nach Art. 24 NIV und ersetzt eine gesetzlich verlangte unabhängige Abnahme nicht.
Rechtsgrundlage: NIV Art. 24 und Art. 31.
Welche Stelle ein Dokument ausstellt, hängt von Bewilligung und Kontrollschritt ab:
Allgemeine Installationsbewilligung nach Art. 7 oder 9 NIV: Der Installationsbetrieb führt Schlusskontrolle und Messungen für seinen Arbeitsumfang durch und erstellt den SiNa.
Eingeschränkte Bewilligung nach Art. 14 NIV: Der Betrieb erstellt keinen SiNa, sondern dokumentiert Erstprüfung beziehungsweise Kontrolle der ausgeführten Arbeiten in einem Prüfprotokoll; für PV ist das Mess- und Prüfprotokoll Photovoltaik vorgesehen.
Unabhängige Abnahmekontrolle oder periodische Kontrolle: Den entsprechenden SiNa erstellt das unabhängige Kontrollorgan beziehungsweise die erforderliche akkreditierte Inspektionsstelle.
Eine gute Vorbereitung erleichtert die Durchführung der Kontrolle und verhindert unnötige Zusatztermine.
Gemäss NIV Art. 5 ist der Eigentümer dafür verantwortlich, dass elektrische Installationen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und für die Kontrolle zugänglich sind.
Zugänglichkeit sicherstellen
Zugang zu Hauptverteilungen und Unterverteilungen gewährleisten
Zähler- und Technikräume freiräumen
Schlüssel für verschlossene Räume bereithalten
Schalt- und Sicherungskästen frei zugänglich halten
Installationen nicht verbauen oder verdecken
Nicht zugängliche Installationen können nicht geprüft werden. In solchen Fällen kann die Kontrolle nicht vollständig abgeschlossen werden.
Server, IT- und sensible Anlagen
Während der Kontrolle können einzelne Stromkreise kurzzeitig abgeschaltet werden.
Server und NAS-Systeme vorgängig herunterfahren
Backups erstellen
Sensible Produktionsanlagen informieren
Medizinische oder betriebsrelevante Anlagen melden
Die Abschaltung erfolgt nur im technisch notwendigen Umfang. Die Verantwortung für Datensicherung liegt beim Betreiber der Anlage.
Einfache Vorab-Prüfung durch den Eigentümer
Vor der Kontrolle können einfache, offensichtliche Mängel bereits behoben werden. Dies ersetzt keine fachliche Kontrolle, vermeidet jedoch unnötige Beanstandungen.
Lose oder fehlende Abdeckungen montieren
Defekte Steckdosenabdeckungen ersetzen
Offene Abzweigdosen korrekt verschliessen
Provisorische Verlängerungslösungen entfernen
Beschriftungen in Verteilungen ergänzen (falls bekannt)
Beschädigte Geräte ausstecken oder ersetzen
Gemäss NIV Art. 3 dürfen elektrische Installationen weder Personen noch Sachen gefährden. Sichtbare Sicherheitsmängel sollten daher nicht bis zur Kontrolle aufgeschoben werden.
Wichtig
Arbeiten an elektrischen Installationen dürfen nur durch Betriebe mit gültiger Installationsbewilligung durchgeführt werden. Laien dürfen keine Veränderungen an der festen Installation vornehmen.
Eine gute Vorbereitung spart Zeit, senkt das Risiko von Zusatzterminen und trägt zur Sicherheit der Anlage bei.
Photovoltaik und Speicher
Kurzantwort: Bei netzgekoppelten Energieerzeugungsanlagen ist nach der Übernahme innert sechs Monaten eine unabhängige Abnahmekontrolle erforderlich. Schlusskontrolle, Prüfprotokoll und unabhängige Abnahmekontrolle sind unterschiedliche Schritte.
Frist bei netzgekoppelten EEA: sechs Monate
Der Ersteller darf die unabhängige Abnahmekontrolle nicht selbst durchführen
Für betroffene Arbeiten nach Art. 14 oder 15 NIV ist eine akkreditierte Inspektionsstelle erforderlich
Photovoltaikanlagen sind Energieerzeugungsanlagen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c NIV. Fest angeschlossene stationäre Batterieanlagen fallen ebenfalls unter die NIV: Art. 2 Abs. 1 Bst. g NIV erfasst ortsfeste Erzeugnisse, die an elektrische Installationen fest angeschlossen werden, und Art. 14 NIV nennt stationäre Batterieanlagen ausdrücklich als besondere Anlagen. Für neu installierte AC- und DC-gekoppelte Energiespeicher erklärt die ESTI-Weisung 220 die entsprechenden Nachweis- und Abnahmeregeln für anwendbar.
Wer kontrolliert, darf nicht gebaut haben
Wer an Planung, Erstellung, Änderung oder Instandstellung der Anlage beteiligt war, darf die Abnahmekontrolle und die periodische Kontrolle nicht durchführen (Art. 31 NIV). Der Betrieb, der die Anlage gebaut hat, kann diese Kontrolle nicht selbst übernehmen – auch dann nicht, wenn er über eine Kontrollbewilligung verfügt.
Bei Arbeiten eines Inhabers einer allgemeinen Installationsbewilligung wird vor der Übergabe die betriebsinterne Schlusskontrolle nach Art. 24 NIV durchgeführt und der Sicherheitsnachweis erstellt. Ein Inhaber einer eingeschränkten Bewilligung führt die Erstprüfung beziehungsweise die Kontrolle der ausgeführten Arbeiten nach Art. 25 NIV durch und erstellt darüber ein Protokoll. Weder Schlusskontrolle noch Prüfprotokoll ersetzen eine gesetzlich vorgeschriebene unabhängige Abnahmekontrolle.
Netzgekoppelte Energieerzeugungsanlagen
Übernimmt der Eigentümer vom Ersteller eine Energieerzeugungsanlage, die mit einem Niederspannungsverteilnetz verbunden ist, muss er innert sechs Monaten eine Abnahmekontrolle durch ein unabhängiges Kontrollorgan oder eine akkreditierte Inspektionsstelle veranlassen. Innert derselben Frist ist der Sicherheitsnachweis der Netzbetreiberin einzureichen – bei Installationen nach Art. 32 Abs. 2 NIV dem ESTI.
Die Pflicht gilt unabhängig von der Kontrollperiode des Gebäudes und unabhängig davon, wer die Anlage erstellt hat. Sie gilt entsprechend auch für neu installierte, netzparallel betriebene AC- und DC-gekoppelte Energiespeicher. Dieselbe Frist gilt für übrige elektrische Installationen mit einer Kontrollperiode von weniger als 20 Jahren.
Anlagen ohne Netzverbindung
Bei einer Energieerzeugungsanlage ohne Verbindung zu einem Niederspannungsverteilnetz, die eine ortsfeste elektrische Installation speist, sind die erforderlichen Nachweise dem ESTI einzureichen. Bei allgemeiner Installationsbewilligung reicht der Eigentümer den aus der Schlusskontrolle stammenden SiNa ein. Ein Inhaber einer eingeschränkten Bewilligung nach Art. 14 oder 15 NIV stellt keinen SiNa aus, sondern übergibt sein Prüfprotokoll.
Beträgt die Kontrollperiode des angeschlossenen Objekts oder eines betroffenen Installationsteils weniger als 20 Jahre, ist zusätzlich innert sechs Monaten eine Abnahmekontrolle erforderlich. Für Teile eines Art.-14- oder Art.-15-Inhabers gilt eine fünfjährige Kontrollperiode; ihre Abnahmekontrolle erfolgt deshalb durch eine akkreditierte Inspektionsstelle.
Nur wenn für die gesamte betroffene Installation eine Kontrollperiode von 20 Jahren gilt und kein Installationsteil einer kürzeren besonderen Kontrollperiode unterliegt, ist keine unabhängige Abnahmekontrolle erforderlich.
Allgemeine und eingeschränkte Bewilligung
Allgemeine Bewilligung – Art. 7 oder 9
Der Betrieb führt baubegleitende Erstprüfung und Schlusskontrolle durch und erstellt für seinen Arbeitsumfang den SiNa. Die unabhängige Abnahme der netzgekoppelten EEA bleibt zusätzlich Pflicht; den SiNa dazu erstellt das Kontrollorgan.
Eingeschränkte Bewilligung – Art. 14
Der Betrieb stellt keinen SiNa aus. Er dokumentiert die Erstprüfung und übergibt das Prüfprotokoll. Für den von ihm erstellten DC-Teil oder DC-gekoppelten Speicher ist bei der Abnahme eine akkreditierte Inspektionsstelle erforderlich.
Speicher und Ladestationen
AC-gekoppelte Speicher: dürfen ausschliesslich durch Inhaber einer allgemeinen Installationsbewilligung installiert werden.
Bidirektionale Ladestationen mit Rückspeisung: werden bei Nachweis und Abnahme wie netzgekoppelte EEA behandelt.
Nicht rückspeisende Wallbox im Einfamilienhaus: Bei Installation durch einen Betrieb mit allgemeiner Bewilligung und ohne kürzere Spezialperiode genügt grundsätzlich dessen SiNa; eine unabhängige Abnahme ist nicht erforderlich. Die Meldung an die Netzbetreiberin bleibt Pflicht.
Öffentliche Ladestationen: Kontrollperiode fünf Jahre und bei Neuerstellung Abnahmekontrolle innert sechs Monaten.
Periodische Kontrolle
Energieerzeugungsanlagen unterliegen derselben Kontrollperiode wie die Installation des angeschlossenen Objekts. Die einmalige Abnahmekontrolle ersetzt die spätere periodische Kontrolle nicht.
Erweiterung und Ersatz
Wird eine bestehende netzgekoppelte PV-Anlage erweitert oder ein neuer Energiespeicher nachgerüstet, sind für den neuen beziehungsweise geänderten Teil Erstprüfungen, Nachweise und Meldungen zu erstellen. Nach der Übernahme ist innert sechs Monaten eine unabhängige Abnahmekontrolle erforderlich.
Bei Reparaturen oder einem reinen Austausch einzelner Niederspannungserzeugnisse kann nur dann auf einen formellen SiNa verzichtet werden, wenn sämtliche Voraussetzungen der ESTI-Weisung 221 kumulativ erfüllt sind: Leistungsänderung von höchstens 3,7 kVA, keine Anpassung von Haus-, Bezüger- oder Verteilleitungen und keine Meldepflicht. Dann genügt das Protokoll der Erstprüfung. Der konkrete Fall ist anhand der Arbeiten und der Vorgaben der Netzbetreiberin zu beurteilen.
Rechtsgrundlagen: NIV Art. 2 Abs. 1 Bst. c und g, Art. 14, Art. 17 Abs. 2 Bst. c, Art. 24, 25, 31, 32 Abs. 2 Bst. b, 33 Abs. 1bis und 1ter, 35 Abs. 1–3 und 37 sowie Anhang; ESTI-Weisungen 220 und 221.
Kurzantwort: Teilweise. Die Grenze verläuft bei der Modulverkabelung.
Ohne Installationsbewilligung erlaubt
Montage von Dachhaken, Schienen und Unterkonstruktion.
Auflegen und mechanisches Befestigen der PV-Module.
Stecken von Modulverbindungen mit vorkonfektionierten Kabeln auf der Trägerkonstruktion, sofern keine weiteren elektrischen Installationsarbeiten nötig sind.
Bewilligungspflichtig
Nicht steckerfertige Anschlüsse, etwa am Wechselrichter.
Konfektionieren, Kürzen oder Crimpen von DC-Leitungen und Steckern.
Leitungsführung über die Trägerkonstruktion hinaus über das Gebäude.
Erdung, Potenzialausgleich und Überspannungsschutz.
Installation ab den Eingangsklemmen des Anlageschalters.
Die Laienausnahmen nach Art. 16 Abs. 2 NIV für Beleuchtungskörper sowie einzelne Steckdosen und Schalter decken PV-Anlagen nicht ab.
Zwei Bewilligungsstufen bei PV
Allgemeine Installationsbewilligung nach Art. 7 oder 9 NIV: gesamte Anlage, DC und AC.
Eingeschränkte Bewilligung nach Art. 14 NIV: Arbeiten ab und einschliesslich Modulverkabelung bis zu den Abgangsklemmen des Anlageschalters. Ab den Eingangsklemmen ist zwingend eine allgemeine Bewilligung erforderlich. Der konkrete Bewilligungsumfang bleibt massgebend.
Wie läuft die Abnahme?
MeldungBei einer netzgekoppelten Anlage reicht der zuständige Bewilligungsinhaber vor Beginn der bewilligungspflichtigen Installationsarbeiten die erforderliche Meldung beziehungsweise Installationsanzeige bei der Netzbetreiberin ein. Der Anschluss von Energieerzeugungsanlagen, stationären Energiespeichern und Ladeinfrastruktur gehört nach ESTI-Weisung 221 grundsätzlich zu den meldepflichtigen Arbeiten; das ESTI kann nach Art. 23 beziehungsweise Art. 25 NIV Ausnahmen gewähren oder zusätzliche Meldungen anordnen. Bei einer reinen Inselanlage ohne Verbindung zu einem Niederspannungsverteilnetz entfällt die Meldung an eine Netzbetreiberin; hier gelten die Nachweis- und Einreichungspflichten gegenüber dem ESTI.
ErstprüfungJeder Ersteller führt für seinen Arbeitsumfang die baubegleitende Erstprüfung durch und dokumentiert sie. Für PV-Anlagen ist SN EN 62446-1 massgebend; dafür vorgesehen ist das Mess- und Prüfprotokoll Photovoltaik.
Dokumente je ArbeitsumfangEin Betrieb mit allgemeiner Installationsbewilligung führt für seinen Arbeitsumfang die Schlusskontrolle durch und stellt den Sicherheitsnachweis aus. Ein Art.-14-Betrieb stellt keinen Sicherheitsnachweis aus, sondern übergibt das Protokoll der Erstprüfung beziehungsweise der Kontrolle der ausgeführten Arbeiten.
Unabhängige AbnahmekontrolleBei einer netzgekoppelten Anlage erfolgt sie innert sechs Monaten nach Übernahme. Für Installationsteile eines Art.-14- oder Art.-15-Inhabers ist zwingend eine akkreditierte Inspektionsstelle erforderlich. Die kontrollierende Stelle darf weder an Planung noch an Erstellung, Änderung oder Instandstellung der kontrollierten Installation beteiligt gewesen sein; in der üblichen Konstellation stammen Schlusskontrolle und Abnahmekontrolle deshalb von zwei verschiedenen Unternehmen.
EinreichungDer Sicherheitsnachweis ist innert derselben Sechsmonatsfrist der Netzbetreiberin einzureichen, bei Installationen nach Art. 32 Abs. 2 NIV dem ESTI. Das Mess- und Prüfprotokoll gehört zur Anlagendokumentation und ist nach den Vorgaben der Netzbetreiberin beziehungsweise des ESTI ebenfalls einzureichen.
Meldung an das ESTIDie Netzbetreiberin meldet die Fertigstellung gemäss Art. 33 NIV dem ESTI. Dies erfolgt innert 14 Tagen nach Eingang des Sicherheitsnachweises. Das ESTI kann Ausnahmen von der Meldepflicht gewähren oder weitere Meldungen anordnen. Die Einzelheiten richten sich nach dem jeweils aktuellen ESTI-Meldeverfahren. Die Netzbetreiberinnen prüfen die eingereichten Sicherheitsnachweise stichprobenweise; das ESTI prüft die ihm gemeldeten Anlagen und führt ebenfalls Stichprobenkontrollen durch.
Praxishinweis: Wer selbst mitarbeiten möchte, muss den Umfang vorgängig mit dem ausführenden Bewilligungsinhaber festlegen. Eigenleistungen ohne Installationsbewilligung beschränken sich auf die bewilligungsfreien mechanischen Arbeiten und das ausdrücklich zugelassene Stecken vorkonfektionierter Modulverbindungen auf der Trägerkonstruktion. Bewilligungspflichtige elektrische Installationsarbeiten lassen sich nicht durch eine nachträgliche Messung, Kontrolle oder Ausstellung eines Sicherheitsnachweises legalisieren.
Was ist zu tun, wenn der DC-Teil bereits ohne Installationsbewilligung ausgeführt wurde?
Zuerst unterscheiden: Wurden ausschliesslich die bewilligungsfreien mechanischen Arbeiten ausgeführt – insbesondere Trägerkonstruktion und mechanische Modulmontage – sowie nur die ausdrücklich zugelassenen vorkonfektionierten Modulverbindungen auf der Trägerkonstruktion zusammengesteckt, ist für diese Arbeiten keine nachträgliche Bewilligung erforderlich. Wurden dagegen bewilligungspflichtige elektrische DC-Arbeiten ohne passende Installationsbewilligung ausgeführt, gibt es keine einfache rückwirkende Bewilligung und keine Legalisierung allein durch eine nachträgliche Messung oder Abnahmekontrolle.
Kompakter Ablauf
Nicht weiterarbeitenNichts selbst anschliessen, in Betrieb nehmen oder elektrisch schalten.
Bewilligungsinhaber beiziehenEinen Betrieb mit einer für den betroffenen Arbeitsumfang passenden Installationsbewilligung beauftragen und alle Eigenarbeiten offenlegen.
Bereinigen oder neu erstellenDer Betrieb bestimmt, welche Teile geöffnet, geprüft, korrigiert, ersetzt oder vollständig neu ausgeführt werden müssen.
Dokumente erstellenFehlende Meldungen klären sowie Erstprüfung, Schlusskontrolle beziehungsweise Prüfprotokoll für die tatsächlich verantworteten Arbeiten erstellen.
Unabhängig abnehmenErst danach folgt die vorgeschriebene unabhängige Abnahmekontrolle; sie ersetzt die Erstellerarbeit nicht.
1. Anlage noch nicht in Betrieb
Die Anlage darf nicht selbst angeschlossen oder in Betrieb genommen werden. Der Eigentümer muss einen Betrieb mit einer für den betroffenen Arbeitsumfang passenden Installationsbewilligung beiziehen.
2. Anlage bereits in Betrieb
Der Eigentümer soll keine zusätzlichen Arbeiten und keine eigenen elektrischen Schalthandlungen vornehmen. Die Anlage muss unverzüglich durch einen entsprechend bewilligten Fachbetrieb beurteilt und, falls dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, fachgerecht ausser Betrieb gesetzt werden.
3. Eigenarbeiten offenlegen und Bewilligungsumfang klären
Dem Betrieb müssen sämtliche ausgeführten Eigenarbeiten vollständig offengelegt werden. Vorhandene Fotos, Pläne, Kabellisten, Datenblätter, Steckertypen, Messwerte und Angaben zur Leitungsführung sind zu übergeben.
Für Arbeiten innerhalb des zulässigen und konkret bewilligten Umfangs kommt entweder ein Betrieb mit allgemeiner Installationsbewilligung oder ein PV-Fachbetrieb mit passender eingeschränkter Bewilligung nach Art. 14 NIV infrage. Für den AC-Teil sowie für alle Arbeiten ausserhalb des konkreten Art.-14-Bewilligungsumfangs ist ein Betrieb mit allgemeiner Installationsbewilligung erforderlich.
4. Zwei mögliche Bereinigungswege
Die beiden Wege unterscheiden sich danach, welcher Bewilligungsinhaber den betroffenen Teil als eigenen Fertigstellungs-, Korrektur- oder Instandstellungsauftrag übernimmt. Eine akkreditierte Inspektionsstelle allein ist kein dritter Bereinigungsweg: Sie kontrolliert erst den fachgerecht bereinigten Endzustand.
Möglichkeit 1: Elektrofirma mit allgemeiner Installationsbewilligung
Ein Elektroinstallationsbetrieb mit allgemeiner Installationsbewilligung kann den bereits ausgeführten DC-Teil als eigenen Fertigstellungs-, Korrektur- oder Instandstellungsauftrag übernehmen. Dazu muss der Betrieb sämtliche Eigenarbeiten kennen und selbst entscheiden, welche Teile er:
öffnen, prüfen und messen,
neu anschliessen oder korrigieren,
ersetzen, teilweise neu erstellen oder vollständig neu erstellen
muss. Der Betrieb darf die bestehende Anlage nicht nur kurz anschauen und anschliessend unverändert unterschreiben. Er darf die Verantwortung erst übernehmen und die erforderlichen Erstellerdokumente erst ausstellen, wenn er den Endzustand aufgrund eigener Prüf-, Korrektur- und Installationsarbeiten tatsächlich verantworten kann.
Ein vollständiger Rückbau ist nicht automatisch erforderlich. Bei verdeckten, undokumentierten oder nicht zuverlässig prüfbaren Teilen kann jedoch ein teilweiser oder vollständiger Rückbau mit Neuerstellung notwendig werden.
Nach der Bereinigung führt der Betrieb die erforderlichen Erstprüfungen und die betriebsinterne Schlusskontrolle durch und erstellt den Sicherheitsnachweis sowie die notwendigen Erstellerdokumente. Anschliessend folgt die unabhängige Abnahmekontrolle durch ein dafür berechtigtes, vom Ersteller unabhängiges Kontrollorgan oder – je nach Zuständigkeit – durch eine akkreditierte Inspektionsstelle.
Möglichkeit 2: PV-Fachbetrieb mit Bewilligung nach Art. 14 NIV
Ein PV-Fachbetrieb mit einer für Photovoltaikanlagen passenden eingeschränkten Installationsbewilligung nach Art. 14 NIV kann den DC-Teil innerhalb seines konkret bewilligten Arbeitsumfangs als eigenen Fertigstellungs-, Korrektur- oder Instandstellungsauftrag übernehmen.
Auch dieser Betrieb muss selbst bestimmen, welche Teile geöffnet, geprüft, korrigiert, ersetzt oder neu erstellt werden müssen. Für den von ihm fachgerecht übernommenen und bereinigten DC-Teil erstellt er das vorgeschriebene Prüfprotokoll für seinen tatsächlichen Arbeitsumfang; er stellt keinen Sicherheitsnachweis aus.
Danach muss dieser DC-Teil zwingend durch eine akkreditierte Inspektionsstelle kontrolliert werden. Die akkreditierte Inspektionsstelle führt die unabhängige Abnahmekontrolle durch, ersetzt aber weder den Bewilligungsinhaber noch die Korrekturarbeiten, die Erstprüfung, die Erstellerverantwortung oder das erforderliche Prüfprotokoll.
Arbeiten am AC-Teil sowie Arbeiten ausserhalb des konkreten Art.-14-Bewilligungsumfangs müssen durch einen Betrieb mit allgemeiner Installationsbewilligung ausgeführt werden.
Kurz zusammengefasst
Allgemeine ElektrofirmaSie übernimmt und bereinigt den betroffenen Teil, erstellt den SiNa und die notwendigen Erstellerdokumente und lässt anschliessend die unabhängige Abnahmekontrolle durchführen.
Art.-14-PV-FachbetriebEr übernimmt und bereinigt den zulässigen DC-Teil, erstellt sein Prüfprotokoll und lässt diesen Teil zwingend durch eine akkreditierte Inspektionsstelle kontrollieren.
Nicht zulässig:
nur eine akkreditierte Inspektionsstelle zu bestellen, ohne dass ein passender Installationsbewilligungsinhaber den unbewilligt ausgeführten Teil übernimmt und bereinigt;
eine reine nachträgliche Messung mit anschliessender Unterschrift;
eine gekaufte oder gefälligkeitshalber ausgestellte Bestätigung;
die vorausgegangenen Eigenarbeiten zu verschweigen.
Nach Art. 10b und Art. 42 NIV darf ein Bewilligungsinhaber Arbeiten von Personen, die während der Ausführung nicht ordnungsgemäss in seine Betriebsorganisation integriert waren, nicht einfach melden oder mit einem Sicherheitsnachweis abschliessen.
Ist kein Bewilligungsinhaber bereit oder in der Lage, die bestehende Ausführung nach vollständiger Prüfung und den notwendigen Korrekturen als eigene Instandstellungs- oder Neuinstallationsarbeit zu verantworten, muss der betroffene elektrische Installationsteil durch einen Bewilligungsinhaber vollständig neu erstellt werden.
5. Fehlende Meldungen nachholen
Der beauftragte Installationsbetrieb klärt mit der zuständigen Netzbetreiberin, welche Installationsanzeige, welches Anschlussgesuch oder welche weiteren Unterlagen nachträglich eingereicht beziehungsweise korrigiert werden müssen. Eine verspätete Meldung darf nicht verschwiegen oder mit einem falschen Ausführungsdatum eingereicht werden. Das weitere Vorgehen richtet sich nach den Vorgaben der Netzbetreiberin und gegebenenfalls des ESTI.
6. Prüfungen und Dokumente nach der Bereinigung
Nach den erforderlichen Korrektur- oder Neuerstellungsarbeiten sind für den tatsächlich ausgeführten Arbeitsumfang die vorgeschriebenen Erstprüfungen und Dokumentationen zu erstellen. Ein Betrieb mit allgemeiner Installationsbewilligung führt für seine Arbeiten die betriebsinterne Schlusskontrolle durch und stellt den Sicherheitsnachweis aus. Ein Betrieb mit eingeschränkter Bewilligung nach Art. 14 NIV stellt keinen Sicherheitsnachweis aus, sondern erstellt das vorgeschriebene Prüfprotokoll für seinen Arbeitsumfang.
Die unabhängige Abnahmekontrolle erfolgt erst nach Abschluss dieser Arbeiten und Dokumente. Sie ersetzt die fehlende bewilligte Ausführung und die erforderliche Erstellerdokumentation nicht. Nach Arbeiten eines Betriebs mit allgemeiner Installationsbewilligung erfolgt die Abnahmekontrolle durch ein berechtigtes unabhängiges Kontrollorgan oder – je nach Zuständigkeit – durch eine akkreditierte Inspektionsstelle. Hat ein Bewilligungsinhaber nach Art. 14 NIV den DC-Teil neu erstellt, geändert oder instand gestellt, muss dieser Teil zwingend durch eine akkreditierte Inspektionsstelle abgenommen werden.
7. Frist
Bei einer netzgekoppelten Energieerzeugungsanlage bleibt die gesetzliche Sechsmonatsfrist für die Abnahmekontrolle zu beachten. Eine spätere Korrektur oder Neuerstellung setzt die bereits laufende beziehungsweise abgelaufene Frist nicht automatisch neu in Gang. Ist die Frist bereits überschritten oder ist das ursprüngliche Übernahmedatum unklar, muss das weitere Vorgehen unverzüglich mit der Netzbetreiberin beziehungsweise bei entsprechender Zuständigkeit mit dem ESTI geklärt werden.
8. Rechtliche Wirkung und Rolle der Kontrolle
Die fachgerechte Bereinigung kann dafür sorgen, dass die Anlage künftig technisch vorschriftsgemäss betrieben und ordnungsgemäss dokumentiert werden kann. Sie macht die ursprünglich ohne Bewilligung ausgeführten Installationsarbeiten jedoch nicht rückwirkend rechtmässig. Eine mögliche Beurteilung des ursprünglichen Verstosses durch die zuständigen Behörden bleibt davon unberührt.
KEA beziehungsweise ein anderes Kontrollorgan kann die gesetzlich vorgesehene unabhängige Kontrolle durchführen, soweit seine Kontrollberechtigung für den konkreten Installationsteil ausreicht. Für einen von einem Art.-14-Betrieb verantworteten DC-Teil ist jedoch zwingend eine akkreditierte Inspektionsstelle erforderlich. KEA darf dafür nicht als Ersatz dargestellt werden, sofern KEA nicht über die notwendige Akkreditierung verfügt.
Eine akkreditierte Inspektionsstelle allein ersetzt weder die fehlende Installationsbewilligung noch den Bewilligungsinhaber, dessen Bereinigungs- und Erstellerarbeit, die Erstprüfung oder die erforderlichen Erstellerdokumente.
Eine unabhängige Kontrolle allein legalisiert keine unbewilligt ausgeführten DC-Installationsarbeiten. Zuerst muss ein entsprechend bewilligter Installationsbetrieb den betroffenen Teil fachgerecht bereinigen oder neu erstellen und die erforderlichen Erstellerdokumente ausstellen. Dadurch kann ein technisch vorschriftsgemässer und ordnungsgemäss dokumentierter Endzustand entstehen; die ursprünglichen Arbeiten werden jedoch nicht rückwirkend rechtmässig.
Zieht ein Betrieb mit allgemeiner Installationsbewilligung nach Art. 9 NIV Einzelpersonen für Installationsarbeiten bei, müssen diese bereits während der Ausführung wie betriebseigene Personen nach Art. 10 und 10a NIV in seine Betriebsorganisation integriert sein. Hilfskräfte ohne einschlägige Ausbildung – dazu gehört ein mitarbeitender Eigentümer – dürfen Installationsarbeiten nur unter Anleitung und Aufsicht ausführen. Die Verantwortung für die Installationsarbeiten und die Schlusskontrolle verbleibt in jedem Fall beim beiziehenden Betrieb.
Die NIV stellt sowohl bewilligungslose Installationsarbeiten als auch das Melden oder Abschliessen nicht ordnungsgemäss integrierter Fremdarbeiten mit einem Sicherheitsnachweis unter Strafe (Art. 42 NIV).
Rechtsgrundlagen: NIV Art. 6, 10a, 10b, 14, 16, 17 Abs. 2 Bst. c, 23–25, 31, 32 Abs. 2, 33 Abs. 1bis und 1ter, 35 und 42 sowie Anhang; ESTI-Weisungen 220 und 221.
Eigenarbeiten
Kurzantwort: Ohne Installationsbewilligung sind nur die eng begrenzten Ausnahmen von Art. 16 NIV zulässig.
Arbeiten nach Art. 16 Abs. 1 NIV
Fachkundige Personen sowie entsprechend befähigte Elektroinstallateure EFZ und seit 1. Juli 2024 auch Montage-Elektriker EFZ dürfen innerhalb der gesetzlichen Grenzen Installationsarbeiten in selbst bewohnten Wohnräumen und zugehörigen Nebenräumen ausführen. Die Erstprüfung muss beherrscht werden. Diese Arbeiten unterliegen der Kontrolle nach Art. 16 Abs. 3 NIV.
Einzelne Steckdosen und Schalter
Laien dürfen einzelne Steckdosen und Schalter in bestehenden einphasigen Endstromkreisen der selbst bewohnten Wohnräume installieren, wenn diese durch eine Fehlerstrom-Schutzeinrichtung von höchstens 30 mA geschützt sind. Diese Arbeiten müssen anschliessend kontrolliert werden.
Beleuchtungskörper
Beleuchtungskörper und dazugehörige Schalter dürfen in selbst bewohnten Wohnräumen und Nebenräumen montiert und demontiert werden. Das blosse Montieren oder Demontieren dieser Beleuchtungskörper wird nicht pauschal als nach Art. 16 Abs. 3 kontrollpflichtig dargestellt.
Rechtsgrundlage: NIV Art. 16 in der seit 1. Juli 2024 geltenden Fassung.
Eigentum und Handänderung
Bei Installationen mit einer Kontrollperiode von zehn oder zwanzig Jahren ist bei einer Handänderung eine Kontrolle erforderlich, wenn seit der letzten Kontrolle mehr als fünf Jahre vergangen sind.
Der Anhang der NIV schreibt dafür keine pauschale Jahresfrist vor. Die konkrete Frist zur Durchführung beziehungsweise Einreichung ergibt sich aus der Aufforderung und den Vorgaben der zuständigen Netzbetreiberin.
Rechtsgrundlage: NIV-Anhang, Handänderung bei Installationen mit zehn- oder zwanzigjähriger Kontrollperiode.
Was passiert bei einem Todesfall eines Eigentümers?
Ein Todesfall löst nicht automatisch eine neue Elektrokontrolle aus.
Für die Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV; SR 734.27) ist entscheidend, ob eine Handänderung der Liegenschaft vorliegt und die Voraussetzungen für eine ausserordentliche Kontrolle erfüllt sind.
Fall: Keine Änderung der Eigentumsverhältnisse
Bleiben die Eigentumsverhältnisse unverändert oder erfolgt keine relevante Handänderung der Liegenschaft, ist keine ausserordentliche Elektrokontrolle erforderlich.
Die nächste Kontrolle erfolgt gemäss der ordentlichen Kontrollperiode.
Wann kann eine Kontrolle erforderlich werden?
Wird die Liegenschaft im Rahmen einer Erbteilung, eines Verkaufs oder einer anderen Eigentumsübertragung auf neue Eigentümer übertragen, können die Bestimmungen über die Handänderung zur Anwendung kommen.
Bei Installationen mit einer Kontrollperiode von 10 oder 20 Jahren ist eine Kontrolle erforderlich, wenn die letzte Kontrolle mehr als fünf Jahre zurückliegt.
Wichtig
Ob eine Kontrolle erforderlich ist, hängt von den konkreten Eigentumsverhältnissen und dem Grundbucheintrag ab. Massgebend ist nicht der Todesfall selbst, sondern die rechtliche Eigentumsübertragung der Liegenschaft.
Wird die periodische Kontrolle nicht fristgerecht durchgeführt oder der Sicherheitsnachweis (SiNa) nicht eingereicht, folgt in der Praxis ein klar geregeltes Verfahren.
1) Schriftliche Aufforderung
Der Eigentümer wird zunächst durch den Netzbetreiber oder das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) schriftlich aufgefordert, die Kontrolle durchführen zu lassen. Es wird eine verbindliche Frist gesetzt.
2) Nachfrist
Erfolgt keine Reaktion, wird eine Nachfrist angesetzt. Gleichzeitig kann eine formelle Verfügung angedroht werden.
3) Gebührenpflichtige Verfügung
Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, kann eine kostenpflichtige Verfügung erlassen werden. Die Gebühren können mehrere hundert Franken betragen.
4) Weitere Massnahmen
Besteht weiterhin keine Reaktion oder liegt eine sicherheitsrelevante Gefahr vor, kann das Inspektorat weitere Massnahmen anordnen, bis hin zur Unterbrechung der Stromzufuhr betroffener Anlagenteile.
5) Haftung im Schadenfall
Kommt es zu einem Personen- oder Sachschaden und liegt kein gültiger Sicherheitsnachweis vor, kann dies haftungsrechtliche Folgen haben. Gemäss Art. 5 der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV) ist der Eigentümer für den ordnungsgemässen Zustand der elektrischen Installation verantwortlich. Art. 36 NIV verpflichtet ihn zudem, die periodischen Nachweise fristgerecht zu erbringen.
Fehlt dieser Nachweis im Schadenfall, kann dies als Verletzung der Sorgfaltspflicht gewertet werden. Versicherer können gemäss Versicherungsvertragsgesetz (VVG) bei grober Fahrlässigkeit eine Leistungskürzung prüfen.
Die periodische Kontrolle ist somit keine freiwillige Empfehlung, sondern eine gesetzliche Verpflichtung.
Eine Elektrokontrolle ist eine systematische Sicherheitsprüfung Ihrer elektrischen Installation. Dabei wird geprüft, ob die Anlage korrekt installiert ist und ob sie Menschen, Tiere oder Sachwerte nicht gefährdet.
Was wird bei einer Elektrokontrolle geprüft?
Ob Leitungen, Sicherungen und Schutzorgane (z.B. FI/RCD) korrekt funktionieren
Ob Schutzmassnahmen vorhanden sind (z.B. Erdung, Potenzialausgleich)
Ob sichtbare Mängel oder gefährliche Defekte vorhanden sind
Ob die Installation den anerkannten Regeln der Technik entspricht
Warum ist die Kontrolle vorgeschrieben?
Die Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV) schreibt vor, dass elektrische Installationen sicher sein müssen. Das Ziel ist klar: Unfälle, Brände und Schäden verhindern.
Schutz von Personen: Vermeidung von Stromschlägen und lebensgefährlichen Berührspannungen
Schutz von Sachwerten: Reduktion von Brandrisiken und Folgeschäden
Nachweis gegenüber Netzbetreiber: Die Sicherheit muss bei Bedarf belegt werden können
Wer ist verantwortlich?
Grundsätzlich ist der Eigentümer (oder ein benannter Vertreter) dafür verantwortlich, dass die Installation jederzeit sicher ist und der Sicherheitsnachweis bei Bedarf vorgelegt werden kann.
Rechtsgrundlage: NIV Art. 1 (Geltungsbereich) und Art. 3 (grundlegende Sicherheitsanforderungen).
Grundsätzlich ist der Eigentümer einer elektrischen Installation verantwortlich. Er muss dafür sorgen, dass die Anlage jederzeit den gesetzlichen Sicherheitsanforderungen entspricht.
Pflichten des Eigentümers
Die elektrische Installation muss dauerhaft sicher sein.
Technische Unterlagen (z.B. Installationspläne, Schema, Betriebsanleitungen) müssen aufbewahrt werden.
Der Sicherheitsnachweis (SiNa) muss auf Verlangen vorgelegt werden können.
Festgestellte Mängel müssen unverzüglich behoben werden.
Und was gilt für Mieter?
Wer eine Installation nutzt (z.B. Mieter oder Betreiber), ist verpflichtet, erkennbare Mängel dem Eigentümer oder dessen Vertreter unverzüglich zu melden. Je nach vertraglicher Regelung kann der Mieter auch verpflichtet sein, die Behebung von Mängeln zu veranlassen.
Wer organisiert die periodische Kontrolle?
Die Organisation und Beauftragung der periodischen Kontrolle liegt beim Eigentümer. Bei vermieteten Objekten erfolgt die Koordination häufig über die Verwaltung.
Rechtsgrundlage: NIV Art. 5 (Pflichten des Eigentümers).
Werden bei einer Elektrokontrolle Mängel festgestellt, werden diese in einem schriftlichen Kontrollbericht dokumentiert. Der Bericht enthält eine Frist zur Behebung der festgestellten Abweichungen.
Wer ist für die Behebung verantwortlich?
Gemäss Art. 5 NIV ist der Eigentümer der elektrischen Installation für deren ordnungsgemässen und sicheren Zustand verantwortlich. Er hat die festgestellten Mängel fristgerecht beheben zu lassen.
Wie müssen die Mängel behoben werden?
Die Behebung darf ausschliesslich durch einen Installationsbetrieb mit gültiger Installationsbewilligung gemäss NIV erfolgen. Nach Abschluss bestätigt der ausführende Betrieb die fachgerechte Ausführung.
Ist eine Nachkontrolle erforderlich?
Je nach Art und Schwere der festgestellten Mängel kann das Kontrollorgan eine Nachkontrolle anordnen. Diese dient der Überprüfung, ob die Installation wieder den gesetzlichen Sicherheitsanforderungen entspricht.
Was geschieht bei gefährlichen Mängeln?
Besteht eine unmittelbare und erhebliche Gefahr für Personen oder Sachen, ist das Kontrollorgan verpflichtet, geeignete Sofortmassnahmen anzuordnen. Dazu kann insbesondere die Unterbrechung der Stromzufuhr des betroffenen Anlageteils gehören, bis der sichere Zustand wiederhergestellt ist.
Was passiert, wenn Mängel nicht fristgerecht behoben werden?
Werden Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, kann der zuständige Netzbetreiber oder das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) weitere Massnahmen verfügen. Dies kann im Einzelfall bis zur Unterbrechung der Stromzufuhr führen.
Die Mängelbehebung dient dem Schutz von Personen, Sachen und der Betriebssicherheit der elektrischen Installation.
Rechtsgrundlage: NIV Art. 5 und Art. 40.
Viele Beanstandungen sind keine „Grossbaustellen“, sondern kleine Details. Rechtlich gilt jedoch: Eine Installation darf weder Personen noch Sachen gefährden und muss den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Gemäss NIV Art. 3 Abs. 1 müssen elektrische Installationen sicher sein und ordnungsgemäss instand gehalten werden.
Beispiele für „kleine“ Mängel (häufig)
Fehlende Abdeckungen an Dose oder Verteilung (Berührungsschutz nicht vollständig gegeben)
Lose Steckdosen oder Schalter (mechanische Schäden, mögliche Kontaktprobleme)
Defekte oder fehlende Beschriftungen im Verteiler (Zuordnung der Stromkreise unklar)
Unzulässige Mehrfachstecker oder Provisorien als Dauerlösung (z.B. Kabelrolle im Dauerbetrieb)
Beschädigte Leitungen oder Quetschungen (z.B. bei Türen, Möbeln oder temporären Installationen)
Nicht zugängliche Schutzeinrichtungen wie Hauptsicherungen oder FI-Schalter
Fehlende Zugentlastung bei eingeführten Leitungen
Auch wenn diese Punkte im Alltag oft als „Kleinigkeiten“ wahrgenommen werden, können sie den Berührungsschutz, die Abschaltbedingungen oder die Betriebssicherheit beeinträchtigen.
Muss man für „Lapalien“ wirklich einen Kontrollbericht erstellen?
Ja. Wird bei einer Kontrolle eine Abweichung festgestellt, muss das Kontrollorgan das Ergebnis korrekt dokumentieren.
Der Sicherheitsnachweis muss gemäss NIV Art. 37 das tatsächliche Resultat der Kontrolle enthalten.
Mängel, die Personen oder Sachen gefährden können, müssen gemäss NIV Art. 40 innerhalb der gesetzten Frist behoben werden.
Der Eigentümer ist gemäss NIV Art. 5 verantwortlich, festgestellte Mängel beheben zu lassen.
Warum sind kleine Mängel nicht „egal“?
Kleine Mängel können Folgeschäden verursachen (Erwärmung, Brandrisiko, Ausfall)
Bei fehlendem Berührungsschutz besteht Gefahr eines elektrischen Schlages
Unklare Beschriftungen können im Notfall Verzögerungen verursachen
Bei Versicherungsfällen kann ein dokumentierter Mangel relevant werden
Ein mängelfreier Sicherheitsnachweis darf nur ausgestellt werden, wenn die Installation den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Auch kleinere Abweichungen dürfen daher nicht ignoriert werden.
Rechtsgrundlage: Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV), SR 734.27, Art. 3, Art. 5, Art. 37 und Art. 40.
Elektrounfälle in der Schweiz – Offizielle Statistik
Die nachfolgenden Angaben basieren auf der veröffentlichten Elektrounfall-Statistik des Eidgenössischen Starkstrominspektorats (ESTI). Die Zahlen beziehen sich jeweils auf das gemeldete Unfalljahr.
Gemeldete Elektrounfälle (Total pro Jahr)
2015: 515 gemeldete Elektrounfälle
2016: 505 gemeldete Elektrounfälle
2017: 545 gemeldete Elektrounfälle
2018: 524 gemeldete Elektrounfälle
2019: 562 gemeldete Elektrounfälle
2020: 420 gemeldete Elektrounfälle
2021: 572 gemeldete Elektrounfälle
2022: 671 gemeldete Elektrounfälle
2023: 792 gemeldete Elektrounfälle
2024: 833 gemeldete Elektrounfälle
Elektrounfälle mit Todesfolge
2015: 5 Todesfälle
2016: 0 Todesfälle
2017: 8 Todesfälle
2018: 2 Todesfälle
2019: 2 Todesfälle
2020: 1 Todesfall
2021: 5 Todesfälle
2022: 5 Todesfälle
2023: 2 Todesfälle
2024: 2 Todesfälle
Einordnung
Die Statistik zeigt, dass in der Schweiz jährlich mehrere hundert Elektrounfälle gemeldet werden. Tödliche Unfälle sind deutlich seltener, treten jedoch weiterhin auf.
Präventive Massnahmen wie die Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV), der Einsatz von Fehlerstromschutzschaltern (FI/RCD) sowie systematische Erst- und periodische Sicherheitskontrollen tragen wesentlich zur Reduktion schwerer Unfälle bei.
Quelle: Eidgenössisches Starkstrominspektorat (ESTI), veröffentlichte Elektrounfall-Statistik 2015–2024. Die Daten stammen aus den publizierten Rohdaten des ESTI. KEA Engineering GmbH steht in keiner organisatorischen Verbindung zum ESTI. Die Angaben erfolgen ohne Gewähr; massgebend sind die Originalpublikationen des ESTI.
Die Sicherheit elektrischer Installationen ist in der Schweiz mehrstufig geregelt. Gesetz, Verordnung, technische Normen und staatliche Aufsicht greifen ineinander.
1. Elektrizitätsgesetz (EleG)
Das Elektrizitätsgesetz (EleG, SR 734.0) ist die gesetzliche Grundlage auf Bundesebene. Es regelt die Sicherheit elektrischer Anlagen grundsätzlich und ermächtigt den Bund, detaillierte Vorschriften zu erlassen.
2. Verordnungen auf Basis des EleG
Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV, SR 734.27)
Die NIV regelt Installationen im Niederspannungsbereich (typischerweise Wohn- und Gewerbebauten). Sie bestimmt unter anderem:
Wer Installationen ausführen darf
Wer Kontrollen durchführen darf
Welche Kontrollperioden gelten
Die Pflicht zum Sicherheitsnachweis (SiNa)
Die Verantwortung des Eigentümers
Starkstromverordnung (StV)
Die Starkstromverordnung regelt Anlagen mit höheren Spannungen und Strömen (z.B. Transformatoren oder industrielle Hochspannungsanlagen). Sie betrifft in der Regel nicht den klassischen Wohnbereich.
Niederspannungs-Erzeugnisverordnung (NEV)
Die NEV regelt das Inverkehrbringen elektrischer Geräte. Sie stellt sicher, dass nur sichere elektrische Produkte auf dem Schweizer Markt verkauft werden dürfen.
3. Technische Normen
Niederspannungs-Installationsnorm (NIN, SN 411000)
Die NIN enthält die anerkannten Regeln der Technik. Sie regelt technische Details wie Schutzmassnahmen, Fehlerstromschutzschalter (FI/RCD), Leitungsdimensionierung und Installationsarten.
Obwohl die NIN kein Gesetz ist, gilt sie rechtlich als massgebende technische Grundlage. Wer davon abweicht, muss nachweisen, dass seine Lösung mindestens gleich sicher ist.
4. Eidgenössisches Starkstrominspektorat (ESTI)
Das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) ist die staatliche Aufsichtsbehörde unter dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK).
Es überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, erteilt Bewilligungen und kann bei Verstössen einschreiten.
5. Netzbetreiber
Die Netzbetreiber (Verteilnetzbetreiber, VNB) führen das Register der Sicherheitsnachweise. Sie fordern periodische Kontrollen ein und erinnern Eigentümer an ablaufende Fristen.
Sie handeln im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, sind jedoch nicht die Aufsichtsbehörde.
Zusammengefasst
Elektrizitätsgesetz (EleG) = gesetzliche Grundlage auf Bundesebene
Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV) = konkrete Vorschriften für Installationen und Kontrollen
Starkstromverordnung (StV) = Regelung für Hochspannungs- und Starkstromanlagen
Niederspannungs-Erzeugnisverordnung (NEV) = Sicherheit elektrischer Geräte im Handel
Niederspannungs-Installationsnorm (NIN) = anerkannte Regeln der Technik
Verteilnetzbetreiber (VNB) = praktische Durchsetzung und Fristenkontrolle
Dieses Zusammenspiel stellt sicher, dass elektrische Installationen in der Schweiz dauerhaft sicher betrieben werden.
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