Gemäss Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV) unterliegen bestimmte elektrische Installationen
einer periodischen Kontrolle durch ein unabhängiges Kontrollorgan.
Nachfolgend finden Sie die gesetzlichen Kontrollintervalle übersichtlich dargestellt.
Explosionsgefährdete Bereiche:
Gebäude mit grosser Personenbelegung:
Industrie und spezielle Nutzungen:
Medizin und Elektromobilität:
Veraltete Installationen (Nullung Schema III):
Installationen mit klassischer Nullung (Schema III) verfügen nicht über einen separaten Schutzleiter.
Bei Unterbruch des Neutralleiters können Metallgehäuse unter Spannung stehen.
Aus Sicherheitsgründen gilt hier ebenfalls die 5-jährige Kontrollpflicht.
Gewerbliche Nutzung:
Spezialbauten:
Erschwerte Bedingungen:
Infrastruktur:
Ausnahme: Bei Nullung Schema III gilt das 5-Jahres-Intervall.
Handänderung:
Bei Anlagen mit 10- oder 20-jähriger Kontrollperiode ist bei Verkauf eine neue Kontrolle erforderlich,
wenn die letzte Kontrolle mehr als fünf Jahre zurückliegt.
Energieerzeugungsanlagen (z.B. Photovoltaik):
Energieerzeugungsanlagen unterliegen derselben Kontrollperiode wie das angeschlossene Gebäude.
Unabhängigkeit:
Die periodische Kontrolle muss durch ein vom Ersteller der Installation
unabhängiges Kontrollorgan durchgeführt werden.
Rechtsgrundlage: Anhang zur Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV), Ziffer 2–4.
Wird die periodische Kontrolle nicht fristgerecht durchgeführt
oder der Sicherheitsnachweis (SiNa) nicht eingereicht,
folgt in der Praxis ein klar geregeltes Verfahren.
Der Eigentümer wird zunächst durch den Netzbetreiber oder das
Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) schriftlich aufgefordert,
die Kontrolle durchführen zu lassen.
Es wird eine verbindliche Frist gesetzt.
Erfolgt keine Reaktion, wird eine Nachfrist angesetzt.
Gleichzeitig kann eine formelle Verfügung angedroht werden.
Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten,
kann eine kostenpflichtige Verfügung erlassen werden.
Die Gebühren können mehrere hundert Franken betragen.
Besteht weiterhin keine Reaktion oder liegt eine sicherheitsrelevante Gefahr vor,
kann das Inspektorat weitere Massnahmen anordnen,
bis hin zur Unterbrechung der Stromzufuhr betroffener Anlagenteile.
Kommt es zu einem Personen- oder Sachschaden und liegt kein gültiger
Sicherheitsnachweis vor, kann dies haftungsrechtliche Folgen haben.
Gemäss Art. 5 der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV)
ist der Eigentümer für den ordnungsgemässen Zustand der elektrischen Installation verantwortlich.
Art. 36 NIV verpflichtet ihn zudem, die periodischen Nachweise fristgerecht zu erbringen.
Fehlt dieser Nachweis im Schadenfall, kann dies als Verletzung der
Sorgfaltspflicht gewertet werden. Versicherer können gemäss
Versicherungsvertragsgesetz (VVG) bei grober Fahrlässigkeit
eine Leistungskürzung prüfen.
Die periodische Kontrolle ist somit keine freiwillige Empfehlung,
sondern eine gesetzliche Verpflichtung.
Rechtsgrundlagen: NIV Art. 5 (Verantwortlichkeit des Eigentümers),
Art. 36 (Periodische Nachweise), Art. 39 (Stichproben),
Art. 40 (Mängelbehebung und Durchsetzung);
Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Art. 14 (Grobe Fahrlässigkeit).
Beim Verkauf einer Liegenschaft erfolgt in der Regel eine Handänderung im Grundbuch.
Gemäss Anhang der Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV; SR 734.27) ist bei elektrischen Installationen mit einer Kontrollperiode von 10 oder 20 Jahren eine ausserordentliche Kontrolle erforderlich, wenn die letzte periodische Kontrolle im Zeitpunkt der Handänderung mehr als fünf Jahre zurückliegt.
Die Kontrolle muss durch die neue Eigentümerin oder den neuen Eigentümer innerhalb eines Jahres nach der Handänderung veranlasst werden.
Die Regelung betrifft ausschliesslich Installationen mit einer Kontrollperiode von 10 oder 20 Jahren. Für Anlagen mit kürzeren Kontrollperioden gelten die ordentlichen Kontrollfristen.
Massgebend ist die Eigentumsübertragung im Grundbuch (Handänderung).
Rechtsgrundlage: NIV (SR 734.27), Anhang Ziffer 3.
Ein Todesfall löst nicht automatisch eine neue Elektrokontrolle aus.
Für die Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV; SR 734.27) ist entscheidend, ob eine Handänderung der Liegenschaft vorliegt und die Voraussetzungen für eine ausserordentliche Kontrolle erfüllt sind.
Bleiben die Eigentumsverhältnisse unverändert oder erfolgt keine relevante Handänderung der Liegenschaft, ist keine ausserordentliche Elektrokontrolle erforderlich.
Die nächste Kontrolle erfolgt gemäss der ordentlichen Kontrollperiode.
Wird die Liegenschaft im Rahmen einer Erbteilung, eines Verkaufs oder einer anderen Eigentumsübertragung auf neue Eigentümer übertragen, können die Bestimmungen über die Handänderung zur Anwendung kommen.
Bei Installationen mit einer Kontrollperiode von 10 oder 20 Jahren ist eine Kontrolle erforderlich, wenn die letzte Kontrolle mehr als fünf Jahre zurückliegt.
Ob eine Kontrolle erforderlich ist, hängt von den konkreten Eigentumsverhältnissen und dem Grundbucheintrag ab. Massgebend ist nicht der Todesfall selbst, sondern die rechtliche Eigentumsübertragung der Liegenschaft.
Rechtsgrundlage: NIV (SR 734.27), Anhang Ziffer 3.
Bestimmte Spezialinstallationen unterliegen gemäss NIV der Kontrolle durch eine
akkreditierte Inspektionsstelle (Art. 32 Abs. 2).
Diese Kontrollen dürfen nicht durch normale Kontrollunternehmen durchgeführt werden.
KEA Engineering GmbH ist keine akkreditierte Inspektionsstelle für diese Spezialbereiche.
Nachfolgend finden Sie die betroffenen Installationen.
Rechtsgrundlage: Anhang zur NIV, Ziffer 1 (Spezialinstallationen nach Art. 32 Abs. 2).
Für diese Anlagen ist eine akkreditierte Inspektionsstelle erforderlich.
Eine Elektrokontrolle ist eine systematische Sicherheitsprüfung Ihrer elektrischen Installation.
Dabei wird geprüft, ob die Anlage korrekt installiert ist und ob sie Menschen, Tiere oder Sachwerte nicht gefährdet.
Die Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV) schreibt vor, dass elektrische Installationen sicher sein müssen.
Das Ziel ist klar: Unfälle, Brände und Schäden verhindern.
Grundsätzlich ist der Eigentümer (oder ein benannter Vertreter) dafür verantwortlich, dass die Installation jederzeit sicher ist
und der Sicherheitsnachweis bei Bedarf vorgelegt werden kann.
Rechtsgrundlage: NIV Art. 1 (Geltungsbereich) und Art. 3 (grundlegende Sicherheitsanforderungen).
Grundsätzlich ist der Eigentümer einer elektrischen Installation verantwortlich.
Er muss dafür sorgen, dass die Anlage jederzeit den gesetzlichen Sicherheitsanforderungen entspricht.
Wer eine Installation nutzt (z.B. Mieter oder Betreiber), ist verpflichtet,
erkennbare Mängel dem Eigentümer oder dessen Vertreter unverzüglich zu melden.
Je nach vertraglicher Regelung kann der Mieter auch verpflichtet sein,
die Behebung von Mängeln zu veranlassen.
Die Organisation und Beauftragung der periodischen Kontrolle liegt beim Eigentümer.
Bei vermieteten Objekten erfolgt die Koordination häufig über die Verwaltung.
Rechtsgrundlage: NIV Art. 5 (Pflichten des Eigentümers).
Der Sicherheitsnachweis (SiNa) ist das offizielle Dokument, das bestätigt,
dass eine elektrische Installation den gesetzlichen Sicherheitsanforderungen entspricht.
Er wird nach einer Abnahmekontrolle oder einer periodischen Kontrolle ausgestellt
und dient als Nachweis gegenüber dem Netzbetreiber und den Behörden.
Der Eigentümer muss den Sicherheitsnachweis mindestens bis zur nächsten
periodischen Kontrolle aufbewahren.
Rechtsgrundlage: NIV Art. 24, Art. 35–37.
Werden bei einer Elektrokontrolle Mängel festgestellt, werden diese in einem
schriftlichen Kontrollbericht dokumentiert. Der Bericht enthält eine Frist
zur Behebung der festgestellten Abweichungen.
Gemäss Art. 5 NIV ist der Eigentümer der elektrischen Installation für deren
ordnungsgemässen und sicheren Zustand verantwortlich.
Er hat die festgestellten Mängel fristgerecht beheben zu lassen.
Die Behebung darf ausschliesslich durch einen Installationsbetrieb mit
gültiger Installationsbewilligung gemäss NIV erfolgen.
Nach Abschluss bestätigt der ausführende Betrieb die fachgerechte Ausführung.
Je nach Art und Schwere der festgestellten Mängel kann das Kontrollorgan
eine Nachkontrolle anordnen. Diese dient der Überprüfung, ob die Installation
wieder den gesetzlichen Sicherheitsanforderungen entspricht.
Besteht eine unmittelbare und erhebliche Gefahr für Personen oder Sachen,
ist das Kontrollorgan verpflichtet, geeignete Sofortmassnahmen anzuordnen.
Dazu kann insbesondere die Unterbrechung der Stromzufuhr des betroffenen
Anlageteils gehören, bis der sichere Zustand wiederhergestellt ist.
Werden Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, kann der
zuständige Netzbetreiber oder das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI)
weitere Massnahmen verfügen. Dies kann im Einzelfall bis zur Unterbrechung
der Stromzufuhr führen.
Die Mängelbehebung dient dem Schutz von Personen, Sachen und der
Betriebssicherheit der elektrischen Installation.
Rechtsgrundlage: NIV Art. 5 und Art. 40.
Die Niederspannungs-Installationsverordnung schreibt vor,
dass eine Elektrokontrolle unabhängig erfolgen muss.
Das bedeutet: Wer eine Installation geplant, erstellt, geändert oder repariert hat,
darf sie nicht selbst periodisch kontrollieren.
Die Kontrolle dient als neutrale Sicherheitsprüfung.
Eine unabhängige Kontrolle stellt sicher,
dass Mängel objektiv beurteilt und nicht aus wirtschaftlichem Eigeninteresse übersehen werden.
Nach Abschluss von Arbeiten führt der Installateur eine interne Schlusskontrolle durch.
Die gesetzlich vorgeschriebene periodische Kontrolle hingegen
muss durch ein unabhängiges Kontrollorgan erfolgen.
Diese Trennung erhöht die Qualität, Transparenz und Sicherheit der elektrischen Installationen.
Rechtsgrundlage: NIV Art. 31 (Unabhängigkeit der Kontrollen).
Grundsätzlich dürfen Arbeiten an elektrischen Installationen nur von Personen
mit einer entsprechenden Installationsbewilligung ausgeführt werden.
Es gibt jedoch wenige Ausnahmen für private Wohnräume.
Voraussetzung ist, dass diese Arbeiten in den von Ihnen bewohnten Wohnräumen
oder den dazugehörigen Nebenräumen erfolgen
und hinter einem Fehlerstromschutzschalter (FI/RCD ≤ 30 mA) abgesichert sind.
Auch bei zulässigen Eigenarbeiten muss die Installation anschliessend
durch eine kontrollberechtigte Person überprüft werden.
Der Eigentümer benötigt weiterhin einen gültigen Sicherheitsnachweis.
Im Zweifel empfehlen wir, Arbeiten durch einen zugelassenen Installationsbetrieb ausführen zu lassen –
elektrische Installationen können bei unsachgemässer Ausführung lebensgefährlich sein.
Rechtsgrundlage: NIV Art. 16 (Installationsarbeiten ohne Bewilligung).
PV-Anlagen und Batteriespeicher gelten gemäss Art. 2 NIV als elektrische Installationen. Werden sie neu erstellt, erweitert oder wesentlich geändert, sind die vorgeschriebenen Prüfungen durchzuführen und die erforderlichen Nachweise zu erstellen.
Entscheidend ist, wer die Anlage erstellt hat und über welche Bewilligung der Ersteller verfügt.
Erstellt durch einen Betrieb mit allgemeiner Installationsbewilligung (Art. 7 oder Art. 9 NIV): Der Installateur führt die vorgeschriebenen Prüfungen durch und erstellt den Sicherheitsnachweis (SiNa) mit den erforderlichen Mess- und Prüfprotokollen.
Erstellt ganz oder teilweise durch einen Inhaber einer eingeschränkten Bewilligung für Energieerzeugungsanlagen (Art. 14 NIV): Dieser dokumentiert die Erstprüfung und erstellt die erforderlichen Mess- und Prüfprotokolle. Der Sicherheitsnachweis (SiNa) wird anschliessend im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Abnahmekontrolle erstellt.
Bei vielen neu erstellten netzgekoppelten PV-Anlagen und Batteriespeichern ist zusätzlich zum Sicherheitsnachweis eine unabhängige Abnahmekontrolle erforderlich.
Dies betrifft insbesondere Anlagen, die ganz oder teilweise durch einen Inhaber einer eingeschränkten Bewilligung nach Art. 14 NIV erstellt wurden.
Je nach Art der Anlage und den ausgeführten Arbeiten kann die Abnahmekontrolle durch ein unabhängiges Kontrollorgan oder durch eine akkreditierte Inspektionsstelle erfolgen.
Werden Anlageteile erstellt, die gemäss NIV der Kontrolle durch eine akkreditierte Inspektionsstelle unterliegen, muss die Abnahmekontrolle durch eine solche Stelle erfolgen.
Wird eine bestehende PV-Anlage oder ein bestehender Batteriespeicher erweitert oder wesentlich geändert, ist für die geänderten Installationsteile in der Regel ein neuer Sicherheitsnachweis erforderlich.
Bei Wohngebäuden mit einer 20-jährigen Kontrollperiode genügt dabei häufig der Sicherheitsnachweis des ausführenden Installateurs. Eine zusätzliche unabhängige Abnahmekontrolle ist bei Erweiterungen nicht automatisch erforderlich.
Ob dennoch eine unabhängige Abnahmekontrolle notwendig wird, hängt von der Art der Arbeiten, der Bewilligung des Erstellers und den gesetzlichen Vorgaben ab.
PV-Anlagen und Batteriespeicher unterliegen grundsätzlich derselben Kontrollperiode wie die Installation des Objekts, an das sie angeschlossen sind.
Die einmalige Abnahmekontrolle ersetzt die spätere periodische Kontrolle nicht. Es handelt sich um zwei unterschiedliche gesetzliche Pflichten.
Ist eine unabhängige Abnahmekontrolle vorgeschrieben, muss diese innerhalb von sechs Monaten nach der Übernahme der Installation durchgeführt werden.
Neue netzgekoppelte PV-Anlagen: häufig unabhängige Abnahmekontrolle erforderlich
Erstellt durch Installateur mit allgemeiner Bewilligung: SiNa wird in der Regel durch den Installateur erstellt
Erstellt ganz oder teilweise durch einen Inhaber einer eingeschränkten Bewilligung (Art. 14 NIV): häufig zusätzliche Abnahmekontrolle erforderlich
Erweiterungen bestehender Anlagen: häufig neuer SiNa erforderlich, aber nicht automatisch eine zusätzliche unabhängige Abnahmekontrolle
Abnahmekontrolle und periodische Kontrolle: sind zwei unterschiedliche gesetzliche Pflichten
Rechtsgrundlage: NIV (SR 734.27), insbesondere Art. 2, Art. 14, Art. 24, Art. 31–37 sowie Anhang NIV; VPeA (SR 734.25).
(z. B. bei Renovation, neuen Leitungen oder Steckdosen)
Kurz gesagt: Ein neuer SiNa ist in der Regel erforderlich, wenn eine elektrische Installation neu erstellt, erweitert oder wesentlich geändert wird. Wer den SiNa ausstellt – und ob zusätzlich eine unabhängige Abnahmekontrolle nötig ist – hängt von der Kontrollperiode des Objekts und von der Art der Anlage ab.
Bei Wohnbauten mit 20-jähriger Kontrollperiode führt der ausführende Elektroinstallateur die baubegleitende Erstprüfung und die Schlusskontrolle durch und stellt den SiNa selbst aus. Eine zusätzliche unabhängige Abnahmekontrolle ist hier in der Regel nicht erforderlich.
Das gilt typischerweise für:
Der SiNa bezieht sich dabei auf den neu erstellten oder geänderten Teil – nicht automatisch auf das ganze Gebäude.
Bei Installationen mit einer Kontrollperiode von weniger als 20 Jahren (z. B. 10 Jahre bei Gewerbe/Industrie, 5 Jahre oder weniger bei Spezialanlagen) ist der Eigentümer verpflichtet, nach der Übernahme innerhalb von sechs Monaten eine unabhängige Abnahmekontrolle durchführen zu lassen.
Nach der Schlusskontrolle durch den Installateur erfolgt zusätzlich die unabhängige Abnahmekontrolle. Das unabhängige Kontrollorgan bzw. die akkreditierte Inspektionsstelle erstellt anschliessend den Sicherheitsnachweis (SiNa) gemäss NIV.
Bei kleinen Reparaturen oder beim 1:1-Ersatz bestehender Komponenten genügt das Protokoll der Erstprüfung, sofern gleichzeitig gilt: keine Leistungsänderung über 3,7 kVA, keine Anpassung von Haus-, Bezüger- oder Verteilleitungen und keine Meldepflicht.
Rechtsgrundlage: NIV (SR 734.27), insbesondere Art. 2, Art. 24, Art. 35–37 sowie Anhang (Kontrollperioden); ESTI-Weisung 221.
Eine gute Vorbereitung erleichtert die Durchführung der Kontrolle
und verhindert unnötige Zusatztermine.
Gemäss NIV Art. 5 ist der Eigentümer dafür verantwortlich,
dass elektrische Installationen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen
und für die Kontrolle zugänglich sind.
Nicht zugängliche Installationen können nicht geprüft werden.
In solchen Fällen kann die Kontrolle nicht vollständig abgeschlossen werden.
Während der Kontrolle können einzelne Stromkreise kurzzeitig abgeschaltet werden.
Die Abschaltung erfolgt nur im technisch notwendigen Umfang.
Die Verantwortung für Datensicherung liegt beim Betreiber der Anlage.
Vor der Kontrolle können einfache, offensichtliche Mängel
bereits behoben werden. Dies ersetzt keine fachliche Kontrolle,
vermeidet jedoch unnötige Beanstandungen.
Gemäss NIV Art. 3 dürfen elektrische Installationen
weder Personen noch Sachen gefährden.
Sichtbare Sicherheitsmängel sollten daher nicht bis zur Kontrolle aufgeschoben werden.
Arbeiten an elektrischen Installationen dürfen nur durch
Betriebe mit gültiger Installationsbewilligung durchgeführt werden.
Laien dürfen keine Veränderungen an der festen Installation vornehmen.
Eine gute Vorbereitung spart Zeit,
senkt das Risiko von Zusatzterminen
und trägt zur Sicherheit der Anlage bei.
Viele Beanstandungen sind keine „Grossbaustellen“, sondern kleine Details.
Rechtlich gilt jedoch: Eine Installation darf weder Personen noch Sachen gefährden
und muss den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Gemäss NIV Art. 3 Abs. 1 müssen elektrische Installationen sicher sein
und ordnungsgemäss instand gehalten werden.
Auch wenn diese Punkte im Alltag oft als „Kleinigkeiten“ wahrgenommen werden,
können sie den Berührungsschutz, die Abschaltbedingungen
oder die Betriebssicherheit beeinträchtigen.
Ja. Wird bei einer Kontrolle eine Abweichung festgestellt,
muss das Kontrollorgan das Ergebnis korrekt dokumentieren.
Der Sicherheitsnachweis muss gemäss NIV Art. 37
das tatsächliche Resultat der Kontrolle enthalten.
Mängel, die Personen oder Sachen gefährden können,
müssen gemäss NIV Art. 40
innerhalb der gesetzten Frist behoben werden.
Der Eigentümer ist gemäss NIV Art. 5 verantwortlich,
festgestellte Mängel beheben zu lassen.
Ein mängelfreier Sicherheitsnachweis darf nur ausgestellt werden,
wenn die Installation den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Auch kleinere Abweichungen dürfen daher nicht ignoriert werden.
Rechtsgrundlage: Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV), SR 734.27,
Art. 3, Art. 5, Art. 37 und Art. 40.
Die nachfolgenden Angaben basieren auf der veröffentlichten
Elektrounfall-Statistik des Eidgenössischen Starkstrominspektorats (ESTI).
Die Zahlen beziehen sich jeweils auf das gemeldete Unfalljahr.
Die Statistik zeigt, dass in der Schweiz jährlich mehrere hundert
Elektrounfälle gemeldet werden. Tödliche Unfälle sind deutlich seltener,
treten jedoch weiterhin auf.
Präventive Massnahmen wie die Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV),
der Einsatz von Fehlerstromschutzschaltern (FI/RCD) sowie systematische
Erst- und periodische Sicherheitskontrollen tragen wesentlich zur Reduktion
schwerer Unfälle bei.
Quelle: Eidgenössisches Starkstrominspektorat (ESTI),
veröffentlichte Elektrounfall-Statistik 2015–2024.
Die Daten stammen aus den publizierten Rohdaten des ESTI.
KEA Engineering GmbH steht in keiner organisatorischen Verbindung
zum ESTI. Die Angaben erfolgen ohne Gewähr; massgebend sind die
Originalpublikationen des ESTI.
Die Sicherheit elektrischer Installationen ist in der Schweiz
mehrstufig geregelt. Gesetz, Verordnung, technische Normen
und staatliche Aufsicht greifen ineinander.
Das Elektrizitätsgesetz (EleG, SR 734.0) ist die gesetzliche Grundlage
auf Bundesebene. Es regelt die Sicherheit elektrischer Anlagen
grundsätzlich und ermächtigt den Bund,
detaillierte Vorschriften zu erlassen.
Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV, SR 734.27)
Die NIV regelt Installationen im Niederspannungsbereich
(typischerweise Wohn- und Gewerbebauten).
Sie bestimmt unter anderem:
Starkstromverordnung (StV)
Die Starkstromverordnung regelt Anlagen mit höheren Spannungen
und Strömen (z.B. Transformatoren oder industrielle Hochspannungsanlagen).
Sie betrifft in der Regel nicht den klassischen Wohnbereich.
Niederspannungs-Erzeugnisverordnung (NEV)
Die NEV regelt das Inverkehrbringen elektrischer Geräte.
Sie stellt sicher, dass nur sichere elektrische Produkte
auf dem Schweizer Markt verkauft werden dürfen.
Niederspannungs-Installationsnorm (NIN, SN 411000)
Die NIN enthält die anerkannten Regeln der Technik.
Sie regelt technische Details wie Schutzmassnahmen,
Fehlerstromschutzschalter (FI/RCD), Leitungsdimensionierung
und Installationsarten.
Obwohl die NIN kein Gesetz ist,
gilt sie rechtlich als massgebende technische Grundlage.
Wer davon abweicht, muss nachweisen,
dass seine Lösung mindestens gleich sicher ist.
Das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI)
ist die staatliche Aufsichtsbehörde
unter dem Eidgenössischen Departement für Umwelt,
Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK).
Es überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften,
erteilt Bewilligungen und kann bei Verstössen einschreiten.
Die Netzbetreiber (Verteilnetzbetreiber, VNB)
führen das Register der Sicherheitsnachweise.
Sie fordern periodische Kontrollen ein
und erinnern Eigentümer an ablaufende Fristen.
Sie handeln im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben,
sind jedoch nicht die Aufsichtsbehörde.
Dieses Zusammenspiel stellt sicher,
dass elektrische Installationen in der Schweiz
dauerhaft sicher betrieben werden.
Photovoltaikanlagen gelten als elektrische Installationen im Sinne der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV). Für deren Erstellung, Prüfung und Nachweis gelten die Vorschriften der NIV.
Der Sicherheitsnachweis (SiNa) wird durch den Inhaber einer Installationsbewilligung für die von ihm ausgeführte Installation erstellt.
Ist für die Anlage eine unabhängige Abnahmekontrolle vorgeschrieben, darf die Kontrolle nicht durch dieselbe Person oder Firma erfolgen, welche die Installation erstellt hat.
Die unabhängige Kontrolle erfolgt durch ein unabhängiges Kontrollorgan oder – soweit gesetzlich vorgeschrieben – durch eine akkreditierte Inspektionsstelle.
Im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen werden die erforderlichen Messungen und Kontrollen dokumentiert. Diese Unterlagen dienen als technische Grundlage für die Beurteilung der Installation und für die Ausstellung des Sicherheitsnachweises.
DC (Gleichstrom) entsteht direkt in den Solarmodulen. Die erzeugte Energie wird über die DC-Verkabelung zum Wechselrichter geführt.
AC (Wechselstrom) wird nach der Umwandlung durch den Wechselrichter erzeugt und in die Gebäudeinstallation beziehungsweise das öffentliche Stromnetz eingespeist.
Für die sichere Funktion der Anlage müssen sowohl die Gleichstrom- als auch die Wechselstromseite fachgerecht erstellt und geprüft werden.
Je nach Anlage gehören insbesondere folgende Unterlagen zur Dokumentation:
Schema der Photovoltaikanlage
Stringplan der DC-Seite
Angaben zum Wechselrichter
Nachweise der Schutzmassnahmen
Prüf- und Messergebnisse
Sicherheitsnachweis (SiNa)
Gemäss Art. 5 NIV trägt der Eigentümer die Verantwortung dafür, dass die elektrischen Installationen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und sicher betrieben werden.
Rechtsgrundlagen: NIV (SR 734.27), insbesondere Art. 5, Art. 24–32 und Art. 35.
KEA Engineering GmbH
Elektro-Sicherheitskontrollen
Bachstrasse 38
4654 Lostorf
KEA Engineering GmbH ist vom Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) anerkannte Kontrollfirma – Bewilligungsnummer K-354173.
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