1. Schlusskontrolle
Der Inhaber einer allgemeinen Installationsbewilligung führt nach Art. 24 NIV die betriebsinterne Schlusskontrolle durch und erstellt für seinen Arbeitsumfang den SiNa.
Kontrolle nach NIV · SR 734.27
Die Abnahmekontrolle ist eine unabhängige Kontrolle nach der Übernahme bestimmter elektrischer Installationen. Sie ist von der Schlusskontrolle des Installationsbetriebs und von der späteren periodischen Kontrolle zu unterscheiden.
Eine unabhängige Abnahmekontrolle ist bei der Übernahme einer netzgekoppelten Energieerzeugungsanlage sowie bei der Übernahme einer elektrischen Installation mit einer Kontrollperiode von weniger als 20 Jahren erforderlich. Sie muss innert sechs Monaten erfolgen.
Bei gewöhnlichen Installationen mit 20-jähriger Kontrollperiode genügen grundsätzlich Schlusskontrolle und Sicherheitsnachweis des Inhabers einer allgemeinen Installationsbewilligung, sofern keine kürzere Kontrollperiode oder andere Spezialregel eingreift.
Wurden betroffene Installationsteile durch Inhaber einer eingeschränkten Bewilligung nach Art. 14 oder 15 NIV erstellt, geändert oder instand gestellt, ist für deren Abnahmekontrolle eine akkreditierte Inspektionsstelle erforderlich.
Ausführliche Spezialfälle zu PV, Batteriespeichern, Inselanlagen und Erweiterungen finden Sie im PV-/Batterie-FAQ.
Der Inhaber einer allgemeinen Installationsbewilligung führt nach Art. 24 NIV die betriebsinterne Schlusskontrolle durch und erstellt für seinen Arbeitsumfang den SiNa.
Die unabhängige Stelle prüft die übernommene Installation, wenn Art. 35 NIV dies verlangt. Ersteller und kontrollierende Stelle müssen unabhängig voneinander sein.
Die wiederkehrende Kontrolle erfolgt später gemäss der Kontrollperiode der Installation und wird mit einem periodischen SiNa dokumentiert.
Nach Art. 31 NIV darf die kontrollierende Stelle nicht an Planung, Erstellung, Änderung oder Instandstellung der kontrollierten Installation beteiligt gewesen sein. Der ausführende Betrieb kann die unabhängige Abnahmekontrolle daher nicht selbst übernehmen.
Technische Kontrollen nach Art. 32 Abs. 2 NIV sind ausschliesslich akkreditierten Inspektionsstellen vorbehalten. Ob ein solcher Spezialfall vorliegt, ergibt sich aus Anlagenart, ausgeführten Arbeiten und NIV-Anhang.
Rechtsgrundlage: Niederspannungs-Installationsverordnung NIV, SR 734.27, konsolidierte Fassung Stand 31. Oktober 2025.
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