Eine Handänderung liegt vor, wenn das Eigentum an einer Liegenschaft im Grundbuch auf eine andere Person übertragen wird – beispielsweise beim Verkauf eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung. Mit der Eigentumsübertragung gehen auch gesetzliche Pflichten im Zusammenhang mit der elektrischen Installation auf den neuen Eigentümer über.
Wichtig für 10- oder 20-jährige Kontrollperioden: Ist die letzte periodische Kontrolle mehr als fünf Jahre vor der Handänderung erfolgt, ist eine ausserordentliche Kontrolle erforderlich (massgebend ist der Eintrag im Grundbuch).
Die Anforderungen an die Sicherheit elektrischer Installationen sind in der Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV, SR 734.27) geregelt.
Die ausserordentliche Kontrolle dient dazu, sicherzustellen, dass die elektrische Installation den anerkannten Regeln der Technik entspricht und keine sicherheitsrelevanten Mängel bestehen – unabhängig davon, ob Änderungen sichtbar sind oder ein Mangel vermutet wird.
Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik (z. B. NIN).
Schutzmassnahmen sind wirksam und erfüllen die Abschaltbedingungen.
Schutz von Personen, Gebäuden und Sachwerten.
Gemäss Art. 3 NIV ist der jeweilige Eigentümer verantwortlich für den sicheren Zustand der Installation, die Einhaltung der Kontrollperioden und die Durchführung der vorgeschriebenen Kontrollen. Diese Verantwortung kann vertraglich nicht aufgehoben werden.
Im Kaufvertrag kann geregelt werden, ob die ausserordentliche Kontrolle vor oder nach der Eigentumsübertragung durchgeführt wird. Die gesetzliche Kontrollpflicht bleibt davon unberührt.
Die Kontrolle erfolgt durch ein unabhängiges Kontrollorgan oder ein konzessioniertes Installationsunternehmen. Typischer Ablauf:
Bestätigt die normgerechte Ausführung und die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen.
Bestätigt die Wirksamkeit der Schutzmassnahmen.
Grundlage für Eigentümer, Netzbetreiber und Versicherungsfälle.
Kann als Verletzung der gesetzlichen Kontrollpflicht gewertet werden.
Haftungsrechtliche Konsequenzen bei Schadenfällen möglich.
Versicherungsrechtliche Nachteile im Schadenfall möglich.
In der Praxis wird häufig empfohlen, die ausserordentliche Kontrolle vor der Eigentumsübertragung durchzuführen. Das schafft Klarheit für Käufer, Verkäufer, Notariate und Versicherungen und reduziert das Risiko späterer Auseinandersetzungen.
Wir unterstützen Eigentümer, Verwaltungen und Notariate bei der Durchführung der ausserordentlichen Elektrokontrolle im Rahmen einer Handänderung.
Ausschliesslich für Installationen mit 10- oder 20-jähriger Kontrollperiode gemäss Anhang NIV.
Massgebend ist der Zeitpunkt der Eigentumsübertragung im Grundbuch.
Nein. Die Verantwortung gemäss Art. 3 NIV kann vertraglich nicht aufgehoben werden. Im Kaufvertrag kann lediglich geregelt werden, wer die Kontrolle organisiert und wann sie durchgeführt wird.
Ein unabhängiges Kontrollorgan oder ein konzessioniertes Installationsunternehmen, je nach Ausgangslage und Anforderungen.
Unabhängige Kontrolle, klare Dokumentation und Sicherheitsnachweis (SiNa) gemäss NIV.

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