Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Elektrosicherheitskontrolle

KEA Engineering GmbH Stand: Juli 2026

Geltungsbereich: Elektrosicherheitskontrollen, technische Beratungen und damit zusammenhängende Dienstleistungen.

1. Allgemeines

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln sämtliche Elektrosicherheitskontrollen, technischen Beratungen und damit zusammenhängenden Dienstleistungen der KEA Engineering GmbH (nachfolgend KEA) gegenüber ihren Kunden (nachfolgend Kunde).

1.2 KEA führt unabhängige Kontrollen gemäss Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV) durch und ist an der Planung, Erstellung, Änderung oder Instandhaltung der geprüften Installationen nicht beteiligt. Installations- und Reparaturarbeiten an geprüften Anlagen sind vom Leistungsumfang ausgeschlossen.

1.3 Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn sie von KEA schriftlich bestätigt wurden. Massgebend ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf kea.ch publizierte Fassung dieser AGB. Abweichende Individualabreden haben Vorrang.

1.4 Ergänzend gelten die einschlägigen gesetzlichen und technischen Vorschriften, insbesondere die NIV sowie die anwendbaren Sicherheits- und Arbeitsschutzbestimmungen.

1.5 Diese AGB gelten für Privat- und Geschäftskunden. Zwingende gesetzliche Bestimmungen bleiben vorbehalten. Die SIA-Norm 118 gilt nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

2. Vertragsschluss und Vertragsgrundlagen

2.1 Angebote, Auftragsbestätigungen und Richtpreisangaben von KEA sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder befristet wurden.

2.2 Ein Vertrag kommt durch schriftliche oder mündliche Annahme des Auftrags oder durch Aufnahme der Leistung zustande. Telefonische und mündliche Aufträge gelten als verbindlich, sofern sie bestätigt oder durch die Leistungsausführung angenommen werden.

2.3 Bei Widersprüchen gilt folgende Reihenfolge: a) schriftlicher Vertrag einschliesslich Anhänge, b) Auftragsbestätigung oder Angebot, c) diese AGB.

3. Leistungen, Unabhängigkeit und Zusatzaufwand

3.1 Leistungsumfang

3.1.1 Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Vertrag, der Auftragsbestätigung oder dem Angebot.

3.1.2 KEA erbringt insbesondere unabhängige Elektrosicherheitskontrollen nach NIV, erstellt Sicherheitsnachweise (SiNa), Mess- und Prüfprotokolle (MPP), Kontrollberichte und Mängellisten und erbringt technische Beratungen im Bereich Elektrosicherheit.

3.2 Unabhängigkeit nach NIV

3.2.1 KEA führt als unabhängiges Kontrollorgan keine Installations-, Reparatur- oder Instandstellungsarbeiten an den von ihr geprüften Anlagen aus. Festgestellte Mängel sind durch eine installationsberechtigte Elektrofirma zu beheben.

3.3 Zusatzleistungen und Erschwernisse

3.3.1 Leistungen ausserhalb des vereinbarten Umfangs sowie aussergewöhnlicher Mehraufwand werden zu den jeweils gültigen Regieansätzen von KEA verrechnet. Dazu zählen insbesondere:

  • fehlende oder unvollständige Unterlagen;
  • unbeschriftete Sicherungen, Stromkreise oder Verteilungen;
  • eingeschränkter oder fehlender Zugang, Umräumarbeiten, Wartezeiten oder fehlende Beleuchtung;
  • aussergewöhnlich grosse, komplexe oder umfangreiche Installationen;
  • Sicherheitsrisiken oder besondere Schutzmassnahmen;
  • zusätzliche Messungen und Abklärungen aufgrund fehlender Informationen.

3.4 Verrechenbare Arbeitszeit

3.4.1 Bei einer Verrechnung nach effektivem Aufwand gehören insbesondere die Kontrolle vor Ort, die erforderliche Fahrzeit, die Erstellung von MPP, SiNa und Kontrollberichten, die Dokumentation, Meldungen an Netzbetreiber sowie die notwendige Administration zur verrechenbaren Arbeitszeit.

3.4.2 Elektronische Prüfprotokolle und weitere Unterlagen werden in der Regel als PDF zur Verfügung gestellt.

3.4.3 Verweigert der Kunde eine für die Kontrolle notwendige Stromabschaltung oder Prüfung, kann die Kontrolle unvollständig bleiben. Schalthandlungen erfolgen nach vorgängiger Information beziehungsweise Freigabe durch den Kunden oder dessen Vertretung, soweit dies möglich ist.

4. Richtpreise und Verrechnung nach Aufwand

4.1 Richt- und Schätzpreise dienen als Orientierung und gelten für Anlagen in normalem Zustand und mit üblichem Kontrollumfang.

4.2 Bei aussergewöhnlichem oder erheblich höherem Aufwand ist KEA berechtigt, den Mehraufwand oder den gesamten Auftrag nach effektivem Zeitaufwand zum gültigen Regieansatz abzurechnen. Dies gilt insbesondere bei unbekanntem Anlagenzustand, überdurchschnittlicher Objektgrösse, komplexen Installationen, fehlenden Unterlagen oder ungenügender Vorbereitung.

4.3 Ein Kontrollbericht wird nur erstellt, wenn Mängel festgestellt werden, und gemäss der gültigen Preisliste zusätzlich verrechnet.

5. Termine, Absagen und Verzögerungen

5.1 Verbindlich sind schriftlich bestätigte Termine.

5.2 Bei einer Absage oder Terminverschiebung weniger als 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin, bei fehlendem Zutritt oder bei einer Leerfahrt kann KEA den bereits entstandenen Aufwand sowie eine Pauschale bis CHF 150.– verrechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.

5.3 Verzögerungen, die durch den Kunden, fehlende Unterlagen, fehlenden Zugang oder andere von KEA nicht zu vertretende Umstände entstehen, werden nach Aufwand verrechnet.

6. Mitwirkungspflichten des Kunden und Sicherheit

6.1 Der Kunde gewährleistet einen sicheren und freien Zugang zu sämtlichen relevanten Anlageteilen, Verteilungen und Räumen und stellt die notwendigen Unterlagen rechtzeitig bereit.

6.2 Bei vermieteten oder anderweitig genutzten Objekten ist der Kunde dafür verantwortlich, die betroffenen Mieter oder Nutzer rechtzeitig zu informieren und den Zutritt zu sämtlichen erforderlichen Räumen und Installationen zu organisieren.

6.3 Zusatzkosten aufgrund fehlender Vorbereitung, Wartezeiten, Umräumarbeiten oder unvollständigen Zugangs trägt der Kunde.

6.4 Bei Verdacht auf Asbest oder andere Gefahrenstoffe sowie bei unzumutbaren Sicherheitsrisiken ist KEA berechtigt, die Arbeiten sofort zu unterbrechen oder abzubrechen. Bis dahin erbrachte Leistungen und Aufwendungen sind zu vergüten.

7. Kontrollfristen, Mängel, Berichte und SiNa

7.1 Verantwortung des Eigentümers

7.1.1 Die Einhaltung gesetzlicher Kontroll-, Behebungs- und Einreichungsfristen liegt in der Verantwortung des Eigentümers beziehungsweise des dafür verantwortlichen Kunden. Erinnerungen oder Hinweise durch KEA sind freiwillige Dienstleistungen und begründen keine Übernahme dieser Verantwortung.

7.2 Mängelbehebung

7.2.1 Festgestellte Mängel sind durch eine installationsberechtigte Elektrofirma fachgerecht und innert der massgebenden Frist zu beheben. Der Kunde ist für die fristgerechte Mängelbehebung sowie die Einreichung der erforderlichen Bestätigungen und Nachweise verantwortlich.

7.2.2 Werden Mängel nicht fristgerecht behoben oder Nachweise nicht eingereicht, können der zuständige Netzbetreiber oder das ESTI weitere gesetzliche Massnahmen anordnen.

7.2.3 Bei unmittelbar personen- oder sachgefährdenden Mängeln ist KEA berechtigt und, soweit gesetzlich erforderlich, verpflichtet, den betroffenen Installationsteil ausser Betrieb zu nehmen und die zuständige Stelle zu informieren.

7.3 Unterlagen und Beanstandungen

7.3.1 Nach Abschluss der Kontrolle stellt KEA dem Kunden je nach Ergebnis einen Sicherheitsnachweis (SiNa), ein Mess- und Prüfprotokoll (MPP) und/oder einen Kontrollbericht beziehungsweise eine Mängelliste zur Verfügung.

7.3.2 Der SiNa wird erst ausgestellt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und festgestellte Mängel ordnungsgemäss behoben und bestätigt wurden.

7.3.3 Offensichtliche Fehler oder Unstimmigkeiten in den von KEA erstellten Unterlagen sind KEA innert 7 Tagen nach Erhalt schriftlich mitzuteilen. Verdeckte Fehler sowie zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten.

7.3.4 Der SiNa und die Kontrollunterlagen dokumentieren den Zustand der geprüften Anlage zum Zeitpunkt der Kontrolle. KEA übernimmt keine Gewähr für den dauerhaften Fortbestand dieses Zustands.

8. Haftung

8.1 KEA haftet für Schäden, die sie vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht.

8.2 Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung, soweit gesetzlich zulässig, auf die vereinbarte Vergütung des betroffenen Auftrags begrenzt.

8.3 Für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn und Betriebsunterbrüche haftet KEA bei leichter Fahrlässigkeit nicht, soweit gesetzlich zulässig.

8.4 Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen, insbesondere bei Personenschäden, bleiben vorbehalten.

9. Preise und Zahlungsbedingungen

9.1 Preisangaben in Angeboten und Auftragsbestätigungen gelten gemäss dem jeweiligen Ausweis. Gegenüber Privatkunden wird der tatsächlich zu bezahlende Preis inklusive Mehrwertsteuer ausgewiesen; gegenüber Geschäftskunden können Preise exklusive Mehrwertsteuer ausgewiesen werden.

9.2 Nebenkosten, Zuschläge und Zusatzleistungen werden gemäss der jeweils gültigen Preisliste verrechnet.

9.3 Die Rechnungsstellung erfolgt grundsätzlich nach Durchführung der Kontrolle. Die Vergütung ist unabhängig davon geschuldet, ob ein Kontrollbericht erstellt wird und ob der SiNa erst nach Behebung festgestellter Mängel ausgestellt werden kann.

9.4 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, beträgt die Zahlungsfrist 10 Tage netto ab Rechnungsdatum.

9.5 Bei Zahlungsverzug gelten ein Verzugszins von 5 % pro Jahr sowie angemessene Mahn- und Inkassokosten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

10. Datenschutz

10.1 KEA bearbeitet Personendaten in Übereinstimmung mit dem schweizerischen Datenschutzgesetz (DSG).

10.2 Personen-, Mess-, Objekt- und Auftragsdaten werden bearbeitet, soweit dies für die Vertragserfüllung, Dokumentation, Rechnungsstellung, gesetzliche Meldungen und die Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist.

10.3 Daten können an zuständige Netzbetreiber, das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI), Behörden sowie an sorgfältig ausgewählte IT-, Cloud- und Dienstleistungspartner weitergegeben werden, soweit dies für die genannten Zwecke notwendig ist.

10.4 Personendaten können im Rahmen eingesetzter Cloud- und IT-Dienste auch im Ausland bearbeitet werden. KEA stellt sicher, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Bekanntgabe ins Ausland erfüllt und, soweit erforderlich, geeignete Garantien vereinbart werden.

10.5 Die detaillierte Datenschutzerklärung mit Angaben zu Bearbeitungszwecken, Empfängern, Auslandbekanntgaben, Aufbewahrung und Betroffenenrechten ist auf kea.ch abrufbar.

11. Abtretung und Beizug Dritter

11.1 Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden gegen KEA bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung von KEA.

11.2 KEA ist berechtigt, geeignete qualifizierte Mitarbeitende, Subunternehmer oder Dienstleistungspartner beizuziehen und Rechte und Pflichten auf verbundene Unternehmen oder geeignete Dritte zu übertragen, sofern berechtigte Interessen des Kunden dadurch nicht beeinträchtigt werden.

12. Salvatorische Klausel

12.1 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

13. Vertragsbeendigung

13.1 Beide Parteien können den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos beenden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Mahnung seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, die Durchführung aus Sicherheitsgründen unzumutbar ist oder der Kunde sich in erheblichem Zahlungsverzug befindet.

13.2 Bis zur Vertragsbeendigung erbrachte Leistungen und Aufwendungen sind vollständig zu vergüten.

13.3 Zwingende gesetzliche Kündigungs- und Widerrufsrechte bleiben vorbehalten. Erfolgt eine Kündigung zur Unzeit, kann der dadurch entstandene Schaden im gesetzlich zulässigen Umfang verrechnet werden.

14. Geistiges Eigentum und Verwendung der Unterlagen

14.1 Von KEA erstellte Berichte, Konzepte, Berechnungen, Fotos und weitere Arbeitsergebnisse bleiben geistiges Eigentum von KEA.

14.2 Der Kunde darf die Unterlagen für die geprüfte Anlage und zur Erfüllung gesetzlicher, behördlicher, versicherungsrechtlicher oder vertraglicher Pflichten verwenden und an die hierfür erforderlichen Stellen weitergeben.

14.3 Eine darüber hinausgehende kommerzielle Nutzung, Bearbeitung oder Veröffentlichung bedarf der Zustimmung von KEA.

15. Versicherung und Objektrisiken

15.1 Der Kunde sorgt für einen angemessenen Versicherungsschutz seiner Anlagen, Einrichtungen und Betriebsrisiken. KEA ist nicht verpflichtet, den Versicherungsschutz des Kunden zu prüfen.

16. Vertraulichkeit

16.1 Beide Parteien behandeln nicht allgemein bekannte Informationen aus der Zusammenarbeit vertraulich. Gesetzliche Informations-, Dokumentations- und Meldepflichten gegenüber Netzbetreibern, ESTI, Behörden, Gerichten und Versicherungen bleiben vorbehalten.

17. Stromabschaltungen, IT-Systeme und Datenverlust

17.1 Für Elektrosicherheitskontrollen sind Stromunterbrüche und Schalthandlungen, insbesondere Freischaltungen und RCD-Prüfungen, regelmässig erforderlich.

17.2 Der Kunde ist dafür verantwortlich, empfindliche Geräte und Systeme rechtzeitig vor Beginn der Kontrolle ordnungsgemäss herunterzufahren, soweit erforderlich vom Netz zu trennen und notwendige Datensicherungen vorzunehmen. Dies betrifft insbesondere Server, Computer, Netzwerk- und Telekommunikationsgeräte, Steuerungen, Alarmanlagen, Smart-Home-Systeme, Wärmepumpensteuerungen, Kassen- und Produktionstechnik.

17.3 Soweit gesetzlich zulässig, haftet KEA bei leichter Fahrlässigkeit nicht für Datenverlust, Hard- oder Softwarebeschädigungen, Fehlfunktionen, Betriebsunterbrüche oder Folgeschäden im Zusammenhang mit erforderlichen Schalthandlungen, Stromunterbrüchen oder Spannungsschwankungen. Die Haftungsregelung gemäss Ziffer 8 bleibt vorbehalten.

17.4 Der Kunde stellt sicher, dass vorhandene USV-, Backup- und Schutzsysteme funktionsfähig sind.

18. Dokumentation, Fotos und Aufbewahrung

18.1 Die Übergabe der Dokumentation erfolgt in der Regel elektronisch per E-Mail oder Downloadlink.

18.2 Der Kunde ist verpflichtet, die erhaltenen Unterlagen während der gesetzlichen beziehungsweise für die Anlage massgebenden Kontrollperiode aufzubewahren und zu sichern.

18.3 KEA darf Kopien der Unterlagen zur Dokumentation, Beweissicherung, Erfüllung gesetzlicher Pflichten und Wahrung berechtigter Interessen aufbewahren. Eine Pflicht zur unbegrenzten Langzeitarchivierung zugunsten des Kunden besteht nicht. Das Nachfordern von Archivkopien kann kostenpflichtig sein.

18.4 Im Rahmen der Kontrolle dürfen Fotos und kurze Videosequenzen der Installation zu Dokumentations- und Beweiszwecken erstellt und gespeichert werden. Personen werden nach Möglichkeit nicht aufgenommen.

19. Eigentümerwechsel

19.1 Bei einem Eigentümerwechsel bleiben sämtliche bis dahin entstandenen Forderungen gegenüber dem bisherigen Kunden bestehen. Der Kunde informiert KEA unverzüglich schriftlich über den Eigentümerwechsel.

19.2 Auf Wunsch kann KEA dem neuen Eigentümer Kopien der relevanten Unterlagen zur Verfügung stellen. Der damit verbundene Aufwand kann verrechnet werden.

20. Höhere Gewalt

20.1 KEA haftet, soweit gesetzlich zulässig, nicht für Leistungsausfälle oder Verzögerungen aufgrund von Ereignissen ausserhalb ihres Einflussbereichs, insbesondere Naturereignissen, Feuer, Unfällen, behördlichen Anordnungen, Stromausfällen, Streiks, Krieg, Terrorakten oder Pandemien.

20.2 Vereinbarte Fristen verlängern sich in solchen Fällen angemessen. Zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten.

21. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

21.1 Es gilt schweizerisches Recht.

21.2 Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Olten (SO), soweit keine zwingenden gesetzlichen Gerichtsstände vorgehen.

21.3 Für Konsumenten gelten die zwingenden Gerichtsstände des schweizerischen Rechts.

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