⚡ Abnahme nach NIV (SR 734.27)

Abnahmekontrolle nach NIV – Kontrolle elektrischer Installationen gemäss SR 734.27

Rechtssichere Kontrolle neu erstellter oder geänderter Installationen inkl. SiNa und nachvollziehbarer Dokumentation – für Eigentümer, Verwaltungen, Unternehmen und öffentliche Hand.

Gemäss Art. 24 NIV ist für jede neu erstellte oder geänderte elektrische Installation ein Sicherheitsnachweis (SiNa) zu erstellen. Die Abnahmekontrolle liefert den objektiven Nachweis, dass die Installation im Zeitpunkt der Kontrolle den gesetzlichen Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

Art. 24 / 25 NIV Unabhängigkeit (Art. 33 NIV) Saubere Dokumentation

Sicherheitsnachweis (SiNa)

Der SiNa bestätigt den gesetzeskonformen Zustand zum Zeitpunkt der Kontrolle (Art. 24 NIV).

Erstprüfung (Art. 25 NIV)

Sichtprüfung, Messungen, RCD/FI-Prüfung, Abschaltbedingungen – vollständig dokumentiert.

Unabhängige Kontrolle

Bei bestimmten Anlagen ist zusätzlich ein unabhängiges Kontrollorgan erforderlich (Art. 32–33 NIV).


Gesetzliche Grundlage – Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV)

Die NIV regelt schweizweit die Erstellung, Änderung, Instandhaltung und Kontrolle elektrischer Installationen im Niederspannungsbereich.

Relevante Artikel (Auszug): Art. 24 – Sicherheitsnachweis · Art. 25 – Kontrolle nach Fertigstellung · Art. 32 – Kontrollorgane · Art. 33 – Unabhängigkeit · Art. 35 – Periodische Kontrollen

Die konkrete Anwendung ist abhängig von Anlagenart, Nutzung, Gefährdungspotential sowie der im NIV-Anhang definierten Kontrollperiode.


Kontrolle nach Fertigstellung gemäss Art. 25 NIV

Gemäss Art. 25 NIV hat der Inhaber einer Installationsbewilligung nach Abschluss der Arbeiten eine Kontrolle der erstellten oder geänderten Installation durchzuführen.

Sichtprüfung
Installation, Verteiler, Schutzorgane, Beschriftung, Zustand.
Messungen
Schutzleiter/Verbindungen, Isolation, RCD, Abschaltbedingungen.
Dokumentation
Resultate bilden die Grundlage für den SiNa (Art. 24 NIV).

Wichtig: Diese Kontrolle erfolgt grundsätzlich durch den ausführenden Installateur im Rahmen seiner gesetzlichen Pflicht.


Unabhängige Kontrolle gemäss Art. 32 und 33 NIV

Für bestimmte Anlagen schreibt die NIV zusätzlich eine Kontrolle durch ein unabhängiges Kontrollorgan vor.

Art. 33 NIV (Unabhängigkeit):
Ein Kontrollorgan darf an der Planung, Erstellung, Änderung oder Instandstellung der zu kontrollierenden Anlage nicht beteiligt gewesen sein.

Diese unabhängige Kontrolle dient der zusätzlichen Qualitätssicherung bei Anlagen mit erhöhter Gefährdung oder verkürzter Kontrollperiode.


Wann ist eine unabhängige Abnahmekontrolle erforderlich?

Ob eine unabhängige Kontrolle erforderlich ist, ergibt sich aus dem NIV-Anhang und hängt insbesondere ab von:

Kontrollperiode

z. B. 1, 3, 5, 10 oder 20 Jahre – abhängig von Anlage und Nutzung.

Nutzung

Wohnbau, Gewerbe, Industrie, besondere Betriebsstätten.

Gefährdung

Erhöhtes Risiko oder besondere Umgebungen / Anforderungen.

Hinweis: Eine pauschale Aussage ist gesetzlich nicht zulässig – die Beurteilung erfolgt immer objektbezogen.

Prüfumfang einer Abnahmekontrolle

Der konkrete Prüfungsumfang richtet sich nach Art und Umfang der Installation. Typischerweise umfasst die Kontrolle:

Schutzmassnahmen

Schutz gegen elektrischen Schlag, Schutzorgane und Abschaltbedingungen.

Messungen

Schutzleiter-Durchgängigkeit, Isolationsmessungen, RCD/FI-Prüfungen.

Erdung / PA

Erdungsanlage, Potentialausgleich, Verteiler und Beschriftungen.

Anerkannte Regeln der Technik:
Die Durchführung erfolgt gemäss den einschlägigen elektrotechnischen Normen und Vorgaben.

Sicherheitsnachweis (SiNa)

Der SiNa ist das zentrale Dokument und bestätigt die gesetzeskonforme Installation zum Zeitpunkt der Kontrolle.

  • aufbewahren
  • auf Verlangen vorlegen
  • Kontrollperioden sicherstellen

Verantwortung des Eigentümers

Der Eigentümer ist verantwortlich für den vorschriftsgemässen Zustand und die Einhaltung der Fristen.

  • Dokumentation
  • Behebung von Mängeln
  • Einhaltung Kontrollfristen
Abgrenzung zur periodischen Kontrolle (Art. 35 NIV)

Abnahmekontrolle: Neuinstallation / wesentliche Änderung.
Periodische Kontrolle: wiederkehrend gemäss gesetzlicher Kontrollperioden.

Regionale Durchführung

Die KEA Engineering GmbH führt Kontrollen gemäss NIV im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen durch – mit objektbezogener Beurteilung und sauberer Dokumentation.

Olten Aarau Zofingen Solothurn Kanton Aargau
Unterlagen-Check:
Für eine konkrete Abklärung kann eine objektbezogene Beurteilung anhand der vorhandenen Unterlagen erfolgen.

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KEA Engineering GmbH · Bachstrasse 38 · 4654 Lostorf