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Version 2026-08 · gültig ab 11. August 2026

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Elektrosicherheitskontrollen, technische Beratungen und damit zusammenhängende Dienstleistungen der KEA Engineering GmbH.

Direkt zu VertragLeistungenPreiseTermineMängelHaftungZahlungDatenschutzRecht

1. Allgemeines

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Elektrosicherheitskontrollen, technischen Beratungen und damit zusammenhängenden Dienstleistungen der KEA Engineering GmbH (nachfolgend KEA).

1.2 Kunde ist die in der Auftragsbestätigung als Auftraggeber bezeichnete Vertragspartei. Eigentümer ist der Eigentümer der kontrollierten elektrischen Installation. Wer für einen Dritten bestellt, bestätigt, hierzu berechtigt zu sein. Gesetzliche Pflichten des Eigentümers bleiben unabhängig von der Person des Kunden beim Eigentümer beziehungsweise bei dessen bezeichnetem Vertreter.

1.3 KEA führt unabhängige Kontrollen gemäss Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV) durch. Installations-, Reparatur- und Instandstellungsarbeiten an den von KEA unabhängig kontrollierten Anlagen sind nicht Bestandteil dieser Leistungen.

1.4 Als Textform gelten insbesondere E-Mail, elektronische Auftragsbestätigungen und Mitteilungen über das Kundenportal. Soweit diese AGB eine Mitteilung in Textform verlangen, genügt diese Form, sofern das Gesetz nicht zwingend eine strengere Form vorschreibt.

1.5 Massgebend ist die dem Kunden vor Vertragsschluss zugänglich gemachte und in der Auftragsbestätigung bezeichnete Fassung dieser AGB. Abweichende Individualabreden haben Vorrang. Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn KEA ihnen in Textform zustimmt.

1.6 Ergänzend gelten die einschlägigen gesetzlichen und technischen Vorschriften, insbesondere die NIV und die anerkannten Regeln der Technik. Die SIA-Norm 118 gilt nur, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. Zwingende gesetzliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.

2. Vertragsschluss und Vertragsgrundlagen

2.1 Angebote und Richtpreisangaben sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als Pauschalpreis, verbindliches Angebot oder verbindliche Preisangabe bezeichnet sind. Auftragsbestätigungen sind hinsichtlich des bestätigten Leistungsumfangs, der Preisgrundlage und des Termins verbindlich.

2.2 Der Vertrag kommt durch Annahme der Auftragsbestätigung in Textform, durch Unterzeichnung eines Einzelvertrags oder durch Aufnahme der Leistung zustande, sofern der Kunde zuvor auf diese AGB hingewiesen wurde und sie einsehen konnte.

2.3 Bei von KEA initiierten telefonischen Kontakten mit Privatkunden dient das Gespräch grundsätzlich der Vorbereitung des Auftrags. Der Vertrag kommt erst durch die anschliessende Annahme der Auftragsbestätigung in Textform zustande. Zwingende gesetzliche Widerrufsrechte bleiben vorbehalten.

2.4 Bei Widersprüchen gilt folgende Reihenfolge: a) ausdrücklich getroffene Individualabreden, b) Einzelvertrag einschliesslich Anhänge, c) Auftragsbestätigung, d) Angebot und darin bezeichnete Preisliste, e) diese AGB.

3. Leistungen und Unabhängigkeit

3.1 Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Einzelvertrag, der Auftragsbestätigung oder dem Angebot.

3.2 KEA erbringt insbesondere unabhängige Elektrosicherheitskontrollen nach NIV und erstellt je nach Auftrag Sicherheitsnachweise (SiNa), Mess- und Prüfprotokolle (MPP) sowie Kontrollberichte (Mängelberichte). KEA kann zudem technische Beratungen im Bereich Elektrosicherheit erbringen.

3.3 Festgestellte Mängel sind durch eine installationsberechtigte Elektrofirma zu beheben. KEA führt als unabhängiges Kontrollorgan an den von ihr kontrollierten Anlagen keine Installations-, Reparatur- oder Instandstellungsarbeiten aus.

3.4 Beratungsleistungen werden so erbracht, dass die gesetzlich erforderliche Unabhängigkeit gewahrt bleibt. War KEA an der Planung, Erstellung, Änderung oder Instandstellung einer Installation beteiligt, führt KEA an dieser Installation keine unabhängige Kontrolle durch, soweit die NIV dies ausschliesst.

4. Durchführung und Umfang der Kontrolle

4.1 Die Kontrolle erfolgt im gesetzlich, normativ und vertraglich geschuldeten Umfang sowie nach den anerkannten Regeln der Technik.

4.2 Die Kontrolle erfolgt grundsätzlich zerstörungsfrei und erfasst die zum Kontrollzeitpunkt zugänglichen und mit den üblichen Kontrollhandlungen prüfbaren Installationsteile. Bauliche Öffnungen, das Entfernen fest eingebauter Verkleidungen oder umfangreiche Demontagen sind nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart oder aufgrund zwingender Vorschriften erforderlich ist.

4.3 Soweit die anwendbaren Vorschriften und technischen Regeln dies zulassen, kann KEA repräsentative Stichproben vornehmen. Nicht zugängliche, verdeckte oder nicht abschliessend prüfbare Bereiche sowie sonstige Einschränkungen werden soweit erforderlich dokumentiert. Diese Regelung berechtigt KEA nicht, den gesetzlich oder vertraglich geschuldeten Kontrollumfang zu unterschreiten.

4.4 Verweigert der Kunde eine notwendige Stromabschaltung, Schalthandlung, Messung oder Prüfung, dokumentiert KEA die Einschränkung. Können die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vollständig geprüft werden, wird kein SiNa ausgestellt. Ein dadurch erforderlicher weiterer Termin wird nach Aufwand verrechnet.

4.5 Besteht eine unmittelbare und erhebliche Gefahr, unterbricht KEA als Kontrollorgan die Stromzufuhr zum personen- oder sachgefährdenden Installationsteil sofort und informiert den Eigentümer beziehungsweise Betreiber sowie, soweit erforderlich, die zuständige Stelle.

4.6 Die Kontrollunterlagen dokumentieren den Zustand der geprüften Installation zum Zeitpunkt der Kontrolle. Spätere Änderungen, Eingriffe, Abnutzung, Beschädigungen oder Betriebsereignisse sind nicht Gegenstand dieser Kontrolle.

5. Preise, Richtpreise und Zusatzaufwand

5.1 Ein Pauschalpreis ist ein fester Preis für den ausdrücklich beschriebenen Standardumfang. Ein Richtpreis ist eine unverbindliche Schätzung des erwarteten Aufwands. Bei einer Abrechnung nach Aufwand werden die tatsächlich erbrachten Leistungen nach den vereinbarten Regieansätzen verrechnet. Allfällige Mindestbeträge bleiben vorbehalten.

5.2 Massgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten beziehungsweise die bei Vertragsschluss bekanntgegebenen Preise, Zuschläge und Regieansätze.

5.3 Pauschal- und Richtpreise beruhen auf den Angaben des Kunden über Art, Grösse, Nutzung und Ausstattung des Objekts sowie über die Anzahl der zu kontrollierenden Einheiten, Räume, Zähler und Zusatzanlagen. Weichen die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich von diesen Angaben ab, kann der Preis nach vorgängiger Information entsprechend der zutreffenden Preiskategorie oder nach den vereinbarten Regieansätzen angepasst werden.

5.4 Leistungen ausserhalb des vereinbarten Umfangs und aussergewöhnlicher Mehraufwand werden nach den vereinbarten Regieansätzen verrechnet. Dazu zählen insbesondere fehlende oder unvollständige Unterlagen und Angaben; unbeschriftete Sicherungen, Stromkreise oder Verteilungen; eingeschränkter Zugang, Umräumarbeiten, Wartezeiten oder fehlende Beleuchtung; aussergewöhnlich grosse, komplexe oder umfangreiche Installationen; besondere Sicherheitsmassnahmen sowie zusätzliche Messungen oder Abklärungen.

5.5 Wird eine erhebliche Überschreitung eines Richtpreises absehbar, informiert KEA den Kunden so früh, wie dies nach den Umständen möglich und zumutbar ist. Dringende Sicherheitsmassnahmen und notwendige Arbeiten zur Sicherung des Kontrollablaufs bleiben vorbehalten; der Kunde wird darüber so bald wie möglich informiert.

5.6 Bei einer Verrechnung nach Aufwand gehören insbesondere die Kontrolle vor Ort, die erforderliche Fahrzeit, die Erstellung von MPP, SiNa und Kontrollberichten, Dokumentation, ausdrücklich beauftragte Meldungen an Netzbetreiber sowie die notwendige Administration zur verrechenbaren Arbeitszeit.

5.7 Ein Kontrollbericht (Mängelbericht) wird nur erstellt, wenn Mängel festgestellt werden, und gemäss der vereinbarten beziehungsweise bezeichneten Preisliste verrechnet. Soweit eine Pauschale gilt, ist der darin bezeichnete übliche Bearbeitungsumfang abgegolten. Darüber hinausgehender Aufwand wird nach Regie verrechnet. Dieselbe Leistung wird nicht doppelt verrechnet.

6. Termine, Absagen und Verzögerungen

6.1 In Textform bestätigte Termine sind verbindlich.

6.2 Bei einer Absage oder Terminverschiebung weniger als 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin, bei fehlendem Zutritt oder bei einer Leerfahrt kann KEA eine angemessene Ausfall- beziehungsweise Leerfahrtpauschale von maximal CHF 150.– verrechnen. Bereits separat beauftragte und tatsächlich erbrachte Leistungen können zusätzlich verrechnet werden. Derselbe Aufwand wird nicht doppelt verrechnet. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Zwingende gesetzliche Widerrufsrechte bleiben vorbehalten.

6.3 Verzögerungen und Zusatzaufwand, die durch den Kunden, fehlende Unterlagen, fehlenden Zugang oder andere von KEA nicht zu vertretende Umstände entstehen, werden nach Aufwand verrechnet.

7. Mitwirkungspflichten des Kunden und Sicherheit

7.1 Der Kunde gewährleistet einen sicheren und freien Zugang zu sämtlichen relevanten Anlageteilen, Verteilungen und Räumen und stellt die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig bereit.

7.2 Bei vermieteten oder anderweitig genutzten Objekten informiert der Kunde die betroffenen Mieter oder Nutzer rechtzeitig und organisiert den Zutritt zu den erforderlichen Räumen und Installationen.

7.3 Der Kunde erteilt richtige und vollständige Angaben über das Objekt, die Installation und besondere Risiken. Er weist KEA insbesondere auf bekannte Gefahrenstoffe, Asbestverdacht, sensible Anlagen, besondere Betriebsabläufe und Zutrittsbeschränkungen hin.

7.4 Bei Verdacht auf Asbest oder andere Gefahrenstoffe sowie bei unzumutbaren Sicherheitsrisiken kann KEA die Arbeiten unterbrechen oder abbrechen. Bis dahin ordnungsgemäss erbrachte Leistungen und notwendige Aufwendungen sind zu vergüten.

7.5 Der Kunde fährt empfindliche Geräte und Systeme vor Beginn der Kontrolle ordnungsgemäss herunter, trennt sie soweit erforderlich vom Netz und erstellt notwendige Datensicherungen. Dies betrifft insbesondere Server, Computer, Netzwerk- und Telekommunikationsgeräte, Steuerungen, Alarmanlagen, Smart-Home-Systeme, Wärmepumpensteuerungen, Kassen- und Produktionstechnik.

7.6 Der Kunde stellt sicher, dass vorhandene USV-, Backup- und Schutzsysteme funktionsfähig sind. KEA informiert soweit möglich über notwendige Stromunterbrüche und Schalthandlungen.

8. Kontrollfristen, Mängel, Unterlagen und Beanstandungen

8.1 Die gesetzliche Verantwortung für Kontroll-, Behebungs- und Einreichungsfristen verbleibt beim Eigentümer. Erinnerungen oder Hinweise von KEA begründen keine Übernahme dieser Verantwortung.

8.2 Soweit KEA ausdrücklich mit einer Meldung oder Einreichung an einen Netzbetreiber, das ESTI oder eine andere Stelle beauftragt ist, führt KEA diese im vereinbarten Umfang aus. Der Kunde stellt KEA die dafür erforderlichen richtigen und vollständigen Angaben und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung.

8.3 Festgestellte Mängel sind durch eine installationsberechtigte Elektrofirma fachgerecht und innerhalb der massgebenden Frist zu beheben. Der SiNa wird erst ausgestellt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und festgestellte Mängel ordnungsgemäss behoben und bestätigt wurden.

8.4 Werden Mängel nicht fristgerecht behoben oder erforderliche Nachweise nicht eingereicht, können der zuständige Netzbetreiber oder das ESTI weitere gesetzliche Massnahmen anordnen.

8.5 Nach Abschluss der Kontrolle stellt KEA dem Kunden je nach Ergebnis einen SiNa, ein MPP und/oder einen Kontrollbericht (Mängelbericht) in der Regel elektronisch zur Verfügung.

8.6 Die Vergütung bleibt für eine ordnungsgemäss durchgeführte Kontrolle geschuldet, auch wenn aufgrund festgestellter Anlagenmängel zunächst ein Kontrollbericht erstellt und der SiNa erst nach der Mängelbehebung beziehungsweise einer Nachkontrolle ausgestellt werden kann. Gesetzliche Ansprüche des Kunden wegen einer mangelhaften Leistung von KEA bleiben vorbehalten.

8.7 Offensichtliche redaktionelle oder administrative Fehler in den Unterlagen sind KEA möglichst innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt mitzuteilen. Diese Frist ist keine Verwirkungs- oder Verjährungsfrist und verkürzt keine gesetzlichen Ansprüche.

8.8 Bei einer Beanstandung erhält KEA Gelegenheit, die betroffene Leistung und die Unterlagen zu prüfen und berechtigte Fehler innerhalb angemessener Frist zu berichtigen beziehungsweise erforderliche Kontrollschritte zu wiederholen. Dies gilt nicht, soweit eine sofortige Behebung aus Sicherheitsgründen erforderlich oder eine Nachbesserung unzumutbar ist.

8.9 Es gelten die gesetzlichen Rüge-, Gewährleistungs- und Verjährungsfristen. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben vorbehalten.

9. Haftung

9.1 KEA haftet unbeschränkt für Schäden, die sie vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht, sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere bei Personenschäden.

9.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet KEA, soweit gesetzlich zulässig, für unmittelbare, vorhersehbare und für den betreffenden Auftrag typische Schäden.

9.3 Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn und Betriebsunterbrüche ausgeschlossen.

9.4 KEA haftet, soweit gesetzlich zulässig, nicht für Schäden, die ausschliesslich aus einer notwendigen und fachgerecht durchgeführten Stromunterbrechung oder Schalthandlung entstehen und durch zumutbare Abschalt-, Sicherungs- oder Datensicherungsmassnahmen des Kunden hätten vermieden werden können. Im Übrigen gelten die vorstehenden Haftungsregeln.

9.5 Eine Verletzung der Mitwirkungs-, Informations- oder Sicherungspflichten des Kunden kann bei der Beurteilung und Bemessung eines Schadenersatzanspruchs berücksichtigt werden.

9.6 Die vorstehenden Haftungsregeln gelten auch zugunsten der Organe, Mitarbeitenden und beigezogenen Hilfspersonen von KEA, soweit gesetzlich zulässig.

10. Preise und Zahlungsbedingungen

10.1 Gegenüber Privatkunden wird der tatsächlich zu bezahlende Preis inklusive Mehrwertsteuer ausgewiesen. Gegenüber Geschäftskunden können Preise exklusive Mehrwertsteuer ausgewiesen werden.

10.2 Die Rechnungsstellung erfolgt grundsätzlich nach Durchführung der Leistung. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, beträgt die Zahlungsfrist 10 Tage netto ab Rechnungsdatum.

10.3 Bei Zahlungsverzug gelten ein Verzugszins von 5 % pro Jahr sowie angemessene Mahn- und Inkassokosten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

10.4 Geschäftskunden dürfen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen verrechnen.

11. Datenschutz

11.1 KEA bearbeitet Personen-, Mess-, Objekt- und Auftragsdaten in Übereinstimmung mit dem schweizerischen Datenschutzgesetz, soweit dies für die Vertragserfüllung, Dokumentation, Rechnungsstellung, gesetzliche Meldungen und die Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist.

11.2 Daten können an zuständige Netzbetreiber, das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI), Behörden sowie an sorgfältig ausgewählte IT-, Cloud- und Dienstleistungspartner weitergegeben werden, soweit dies für die genannten Zwecke erforderlich ist.

11.3 Personendaten können im Rahmen eingesetzter Cloud- und IT-Dienste auch im Ausland bearbeitet werden. KEA stellt sicher, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Bekanntgabe ins Ausland erfüllt und, soweit erforderlich, geeignete Garantien vereinbart werden.

11.4 Weitere Informationen zu Bearbeitungszwecken, Empfängern, Auslandbekanntgaben, Aufbewahrung und Betroffenenrechten enthält die Datenschutzerklärung.

12. Beizug Dritter und Abtretung

12.1 KEA darf für die Leistungserbringung fachlich geeignete, kontrollberechtigte und – soweit erforderlich – unabhängige Mitarbeitende oder Subunternehmer beiziehen. KEA bleibt Vertragspartnerin des Kunden und für die vertragsgemässe Leistungserbringung verantwortlich.

12.2 Die Abtretung vertraglicher Ansprüche des Kunden gegen KEA an Dritte bedarf der vorgängigen Zustimmung von KEA. Die Zustimmung darf bei berechtigten Interessen des Kunden nicht unbillig verweigert werden. Zwingende gesetzliche Forderungsübergänge bleiben vorbehalten.

13. Vertragsbeendigung

13.1 KEA kann den Vertrag aus wichtigem Grund beenden, insbesondere wenn der Kunde trotz Mahnung wesentliche Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, die Durchführung aus Sicherheitsgründen unzumutbar ist oder sich der Kunde in erheblichem Zahlungsverzug befindet.

13.2 Der Kunde kann den Vertrag im Rahmen der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen beenden oder widerrufen. Bis zur Beendigung ordnungsgemäss erbrachte Leistungen und notwendige Aufwendungen sind zu vergüten. Weitergehende Entschädigungen können nur verlangt werden, soweit dies nach dem anwendbaren Recht zulässig ist. Beträge nach Ziffer 6.2 werden angerechnet und nicht doppelt erhoben.

13.3 Zwingende gesetzliche Kündigungs- und Widerrufsrechte bleiben vorbehalten.

14. Geistiges Eigentum und Verwendung der Unterlagen

14.1 Soweit die von KEA erstellten Berichte, Konzepte, Berechnungen, Fotos und weiteren Arbeitsergebnisse rechtlich geschützt sind, verbleiben die entsprechenden Rechte bei KEA.

14.2 Der Kunde darf die Unterlagen für die betreffende Anlage verwenden, vervielfältigen, mit objektbezogenen Ergänzungen versehen und an Eigentümer, Nutzer, Behörden, Netzbetreiber, Versicherungen sowie weitere berechtigte Stellen weitergeben. Änderungen dürfen nicht den unzutreffenden Eindruck erwecken, es handle sich um eine unveränderte Unterlage von KEA.

14.3 Eine davon unabhängige kommerzielle Nutzung oder öffentliche Veröffentlichung bedarf der Zustimmung von KEA.

15. Versicherung und Objektrisiken

15.1 Geschäftskunden sorgen im eigenen Interesse für einen ihrer Tätigkeit, ihren Anlagen und ihren Betriebsrisiken angemessenen Versicherungsschutz. KEA übernimmt keine Prüfung oder Beratung hinsichtlich dieses Versicherungsschutzes.

16. Vertraulichkeit

16.1 Beide Parteien behandeln nicht allgemein bekannte Informationen aus der Zusammenarbeit vertraulich. Gesetzliche Informations-, Dokumentations- und Meldepflichten gegenüber Netzbetreibern, ESTI, Behörden, Gerichten und Versicherungen bleiben vorbehalten.

17. Dokumentation, Fotos und Aufbewahrung

17.1 Die Übergabe der Dokumentation erfolgt in der Regel elektronisch per E-Mail oder Downloadlink. Der Kunde ist für die Sicherung der ihm übermittelten elektronischen Unterlagen verantwortlich.

17.2 Der Eigentümer bewahrt die technischen Unterlagen und die Grundlagen des Sicherheitsnachweises im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang auf.

17.3 KEA darf Kopien der Unterlagen zur Dokumentation, Beweissicherung, Erfüllung gesetzlicher Pflichten und Wahrung berechtigter Interessen aufbewahren. Eine Pflicht zur unbegrenzten Langzeitarchivierung zugunsten des Kunden besteht nicht. Das Nachfordern von Archivkopien kann kostenpflichtig sein.

17.4 Im Rahmen der Kontrolle dürfen Fotos und kurze Videosequenzen der Installation zu Dokumentations- und Beweiszwecken erstellt und gespeichert werden. Personen werden nach Möglichkeit nicht aufgenommen. Eine Verwendung zu Werbe-, Schulungs- oder Veröffentlichungszwecken erfolgt nur mit separater Zustimmung.

18. Eigentümerwechsel

18.1 Während eines laufenden Auftrags oder solange KEA ausdrücklich mit fristgebundenen Meldungen, Nachkontrollen oder der Dokumentenverwaltung beauftragt ist, informiert der Kunde KEA über einen Eigentümerwechsel. Bis dahin entstandene Forderungen bleiben gegenüber dem bisherigen Kunden bestehen.

18.2 Kopien relevanter Unterlagen können einem neuen Eigentümer gegen Nachweis seiner Berechtigung und soweit datenschutzrechtlich zulässig zur Verfügung gestellt werden. Der damit verbundene Aufwand kann verrechnet werden.

19. Höhere Gewalt

19.1 KEA haftet, soweit gesetzlich zulässig, nicht für Leistungsausfälle oder Verzögerungen aufgrund von Ereignissen ausserhalb ihres Einflussbereichs, insbesondere Naturereignissen, Unfällen, behördlichen Anordnungen, Stromausfällen, Streiks, Krieg, Terrorakten oder Pandemien.

19.2 Vereinbarte Fristen verlängern sich in solchen Fällen angemessen. Zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten.

20. Teilunwirksamkeit

20.1 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

21. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

21.1 Es gilt schweizerisches Recht.

21.2 Für Streitigkeiten mit Geschäftskunden ist Gerichtsstand Olten (SO), soweit keine zwingenden gesetzlichen Gerichtsstände vorgehen.

21.3 Für Konsumenten gelten die zwingenden Gerichtsstände des schweizerischen Rechts.

KEA Engineering GmbH
Bachstrasse 38 · 4654 Lostorf · 062 298 32 04 · info@kea.ch · www.kea.ch
AGB Version 2026-08 · gültig ab 11. August 2026

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KEA Engineering GmbH ist vom Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) anerkannte Kontrollfirma – Bewilligungsnummer K-354173.

Copyright © 2026 kea.ch – Alle Rechte vorbehalten.

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